03.05.2021

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Corona-Testpflicht für Unternehmen in Berlin

Die Pflicht von Unternehmen, ihren Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu machen, gilt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst weiter.

VG Berlin v. 26.4.2021 - VG 14 L 157/21
Der Sachverhalt:
Nach der 2. Corona-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin haben Unternehmen derzeit die Pflicht, ihren Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu machen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, ein privates Unternehmen, mit ihrem Eilantrag.

Das VG wies den Eilantrag zurück. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Gründe:
Die in der 2. Corona-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelte Pflicht beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, denn es handelt sich dabei nicht um eine arbeitsschutzrechtliche, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich eindeutig auf diejenigen Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Soweit die Testangebotspflicht von der Zumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Tests abhängig gemacht wird, ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ebenfalls zu verneinen.

Die angegriffene Verpflichtung stellt eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dar. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, die Erreichung des damit verfolgten legitimen Zwecks zu fördern, auch wenn die Wahrnehmung der Testmöglichkeit durch die Belegschaft freiwillig ist. Dieser soll es durch das niederschwellige Angebot möglichst leicht gemacht werden, einen Test durchzuführen, damit sich mehr Menschen testen lassen und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden können. Eine Differenzierung nach dem Maß der Anfälligkeit des Unternehmens für die Verbreitung des Corona-Virus ist dabei nicht geboten, zumal Infektionsrisiken auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück bestehen.

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist eher geringfügig, da Arbeitgeber ihrer Verpflichtung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen auch dadurch Genüge tun können, dass sie der Belegschaft Selbsttests zur eigenständigen Durchführung ohne Aufsicht zur Verfügung stellen. In diesem Fall sind sie auch nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen. Der mit dem Testangebot verbundene finanzielle Aufwand ist vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit als zumutbar zu bewerten. Eine unzumutbare Inanspruchnahme Dritter für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist nicht zu erkennen.
VG Berlin PM Nr. 27 vom 30.4.2021
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