13.02.2024

Kein vorläufiger Rechtsschutz: TikTok-Betreiber bleibt Torwächter gem. der Verordnung über digitale Märkte

Der Antrag der ByteDance Ltd (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, hatte vor dem EuG keinen Erfolg. ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.

EuG v. 9.2.2024 - T-1077/23 R
Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist die ByteDance Ltd, eine 2012 in China gegründete nicht operative Holdinggesellschaft, die über lokale Tochtergesellschaften die Unterhaltungsplattform TikTok bereitstellt.

Die EU-Kommission benannte mit Beschluss vom 5.9.2023 ByteDance als Torwächter gem. der Verordnung (EU) 2022/1925 über digitale Märkte. Im November 2023 erhob ByteDance Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit gesondertem Schriftsatz stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses begehrt.

Das EuG wies den Antrag von ByteDance auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

Die Gründe:
ByteDance hat nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, um zu verhindern, dass sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

ByteDance hatte u.a. geltend gemacht, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so ByteDance, den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre.

Ausweislich des heutigen Beschlusses hat ByteDance jedoch weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

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EuGH PM Nr. 28 vom 9.2.2024
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