23.11.2022

Keine Anwendung von niederländischem Recht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr

Der Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach niederländischem Recht eine von einem Kaufmann abgegebene Erklärung darüber, dass er nach der Entfernung des Fotos von seiner Webseite dieses auch nicht weiterverwenden werde, ausreichend sei, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.

LG Köln v. 27.10.2022 - 14 O 266/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Einzelunternehmer sowie Inhaber und Betreiber einer Internetseite. Bei diesem Internetauftritt handelt es sich um den Webshop des Klägers, mittels welchem er Produkte aus dem Bereich Bogensport anbietet, u.a. das Produkt "T". Der Kläger betreibt daneben noch einen Instagram-Account und zwei weitere Internetseiten. Der Beklagte verfolgte eine langjährige sportliche Laufbahn als Bogenschütze und ist mittlerweile Trainer. Er betreibt eine einen Internetseite, auf er ebenfalls eine Vielzahl von Produkten aus dem Bereich des Bogensports anbietet, so auch das bereits oben genannte Produkt "T".

Der Kläger forderte den Beklagten am 17.12.2020 per E-Mail in englischer Sprache zur Löschung des Bildmaterials auf, das ohne seine Zustimmung genutzt worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.5.2021 ließ der Kläger den Beklagten in englischer und deutscher Sprache abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Auskunft unter Fristsetzung bis zum 26.5.2021 auf.

Eine weitere E-Mail der Klägerseite in englischer Sprache erfolgte am 8.6.2021 mit weiterer Fristsetzung bis zum 23.6.2021. Der Beklagte reagierte in holländischer Sprache mit E-Mail vom 1.6.2021. Mit E-Mail vom 17.6.2021 teilte der Beklagte mit, dass ein ehemaliger Mitarbeiter das streitgegenständliche Bildmaterial Ende 2020 ohne sein Wissen auf seinem Internetauftritt eingebunden habe. Der Kläger machte mit der dem Beklagten am 28.9.2021 zugestellten Klage Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Schaden- und Aufwendungsersatz wegen der Verletzung seiner Urheberrechte geltend. Der Beklagte bestritt mit Nichtwissen, dass das streitgegenständliche Lichtbild vom Kläger eigenständig angefertigt und er somit Urheber i.S.v. § 7 UrhG sei. Auch ein Schutz nach § 72 UrhG sei daher nicht gegeben.

Das LG hat der Klage weitestgehend stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnutzung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 72 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 16 Abs. 1, 23 UrhG zu.

Das streitgegenständliche Foto genießt Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Der Kläger war zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung des Leistungsschutzrechts an dem streitbefangenen Foto aktivlegitimiert. Er konnte sich insoweit auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen. Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG). Dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG). Die Regelung ist gem. § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar.

Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Foto in bearbeiteter Form (§ 23 UrhG) vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Er nutzte das streitgegenständliche Lichtbild ohne Zustimmung des Klägers, also widerrechtlich. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch die Rechtsverletzung indiziert. Diese war vorliegend auch nicht entfallen. Der Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach niederländischem Recht eine von einem Kaufmann abgegebene Erklärung darüber, dass er nach der Entfernung des Fotos von seiner Webseite dieses auch nicht weiterverwenden werde, ausreichend sei, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Darauf, dass die Verwendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in den Niederlanden in dieser Form möglicherweise nicht verbreitet ist, kam es nicht an, da vorliegend deutsches Recht Anwendung fand und daher auch für die Bestimmung des relevanten Empfängerhorizonts allein auf die deutsche Sichtweise und die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach deutschem Zivilrecht abzustellen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht veranlasst, da ausländisches - hier niederländisches Recht - keine Anwendung fand und der Beklagte zum anderen auch zur inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtslage nach niederländischem Recht nicht ausreichend - etwa unter Verwendung von Rechtsprechung- und Literaturzitaten - vorgetragen, sondern eine vermeintlich abweichende ausländische Rechtslage lediglich pauschal behauptet hatte.

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