15.12.2022

Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung

Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört - unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB - zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand einhergehen kann, hat sie nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen.

OLG Frankfurt a.M. v. 14.12.2022 - 17 U 132/21
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 € zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21.3.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird - mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen - nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.

Der Kläger hielt die Klausel für unwirksam. Das LG hat seinen Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG die Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die Verwendung der Klausel, mit der 100 € für die Errechnung der Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt wird, zu unterlassen.

Die Klausel streitgegenständliche Klausel ist unwirksam. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine voll überprüfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank ist vielmehr nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Dies gilt unabhängig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB (anwendbar ab dem 21.3.2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014/17/EU)). Diese beziehen sich nämlich allein auf Immobiliardarlehensverträge.

Darlehensnehmer haben grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist hingegen komplex und beinhaltet Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen sind. Die Bank kann dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stellt damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung kommt oder nicht.

Die beanstandete Klausel im vorliegenden Fall weicht von dem oben genannten Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen muss. Diese Abweichung indiziert eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand einhergehen kann, hat die Bank nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Zwischenruf zum AGB-Änderungsmechanismus der Banken
Hans-Gert Vogel, ZIP 2022, 682

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OLG Frankfurt a.M. - PM Nr. 91/2022 vom 14.12.2022
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