Keine Entgelte für bankeigene Korrekturbuchungen
BGH v. 7.7.2026 - XI ZR 129/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein seit 2004 nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er nahm die beklagte Bank auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Beklagte hatte am 28.5.2015 nach Abmahnung folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben: Sie verpflichte sich, die Entgeltklausel
"Gutschrift1/Lastschrift1 Privatkonto (beleglos) Standard 0,35 Euro - Das Entgelt wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird"
und/oder inhaltsgleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden und kein Entgelt mit Bezug hierauf zu verlangen. Verwender sei, wer sich gegenüber Dritten darauf berufe, dass die Klausel für Kunden gelten solle. Die Verpflichtung gelte gegenüber Verbrauchern und auch bei Veröffentlichung im Preis- und Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle. Für jede Zuwiderhandlung sei eine Vertragsstrafe von 5.001 € zu zahlen.
In der auf dem BaFin‑Muster beruhenden Entgeltinformation (Stand 1.2.2020) führte die Beklagte für verschiedene Kontomodelle unter "Zahlungen (ohne Karten)" u.a. "Gutschrift einer Überweisung ... 0,50 EUR" und "Lastschrift ... 0,50 EUR" auf.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und stellte der Beklagten am 1.4.2020 eine Rechnung über 5.001 €. Mit der Klage begehrte er Zahlung dieser Vertragsstrafe nebst Zinsen. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG das OLG ausschließlich zuständig sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision des Klägers ebenso.
Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 beanspruchen. Das LG war zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die in der Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 versprochene Vertragsstrafe nur dann verwirkt haben kann, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angaben über die Entgelte für Überweisungen und Lastschriften in der Entgeltinformation um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das war hier entgegen der Auffassung des LG der Fall.
Die Entgeltinformation war hier trotz des Hinweises, sie enthalte keine abschließende Auflistung sämtlicher Entgelte, als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen. Für die Einordnung ist allein maßgeblich, ob ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Kunde den Eindruck gewinnt, die Angaben sollten den Inhalt des Vertragsverhältnisses verbindlich festlegen. Eine vollständige Auflistung aller Entgelte ist hierfür nicht erforderlich. Auch der vorvertragliche Charakter der Entgeltinformation nach § 5 ZKG stand dem nicht entgegen. Klauseln in einer invitatio ad offerendum können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, wenn sie nach ihrem Wortlaut Vertragsinhalt werden sollen.
Die Beklagte hat hier jedoch ihre Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 nicht verletzt und deshalb keine Vertragsstrafe verwirkt. Nach deren Auslegung war sie lediglich verpflichtet, Entgeltklauseln so zu fassen, dass Entgelte für Storno- und Berichtigungsbuchungen ausgeschlossen sind, weil diese nicht im Auftrag oder Interesse des Kunden, sondern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Interesse des Zahlungsdienstleisters erfolgen. Diese Auslegung entspricht Wortlaut, Zweck und der bisherigen Senatsrechtsprechung.
Die in der Entgeltinformation verwendeten Klauseln zu "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" erfassen nach ihrem objektiven Bedeutungsgehalt nur Zahlungsvorgänge, die auf einer Anweisung oder Ermächtigung des Kunden beruhen. Die verwendeten Begriffe sind gesetzlich (§ 1 Abs. 21 und 22 ZAG) sowie unionsrechtlich und durch die standardisierte Terminologie nach dem Zahlungskontengesetz verbindlich definiert. Danach stellen Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters - wie hier - weder eine "Gutschrift einer Überweisung" noch eine "Lastschrift" dar, weil sie nicht auf einer Kundenanweisung beruhen, sondern der Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder eigenen Interessen des Zahlungsdienstleisters dienen. Für solche Buchungen sieht die Entgeltinformation daher keine Entgeltpflicht vor.
Der Einwand, die Begriffe würden im allgemeinen Sprachgebrauch weiter verstanden, greift nicht durch. Maßgeblich ist die juristische Fachbedeutung der standardisierten Terminologie. Dass Zahlungsdienstleister zusätzlich ein Glossar bereithalten müssen, ändert daran nichts. Dieses dient der Erläuterung und Vergleichbarkeit der Kontomodelle für Verbraucher.
Mehr zum Thema:
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul STAUDINGER BGB Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Im Bankrecht kompetent beraten durch J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BGH online
Der Kläger ist ein seit 2004 nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er nahm die beklagte Bank auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Beklagte hatte am 28.5.2015 nach Abmahnung folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben: Sie verpflichte sich, die Entgeltklausel
"Gutschrift1/Lastschrift1 Privatkonto (beleglos) Standard 0,35 Euro - Das Entgelt wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird"
und/oder inhaltsgleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden und kein Entgelt mit Bezug hierauf zu verlangen. Verwender sei, wer sich gegenüber Dritten darauf berufe, dass die Klausel für Kunden gelten solle. Die Verpflichtung gelte gegenüber Verbrauchern und auch bei Veröffentlichung im Preis- und Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle. Für jede Zuwiderhandlung sei eine Vertragsstrafe von 5.001 € zu zahlen.
In der auf dem BaFin‑Muster beruhenden Entgeltinformation (Stand 1.2.2020) führte die Beklagte für verschiedene Kontomodelle unter "Zahlungen (ohne Karten)" u.a. "Gutschrift einer Überweisung ... 0,50 EUR" und "Lastschrift ... 0,50 EUR" auf.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und stellte der Beklagten am 1.4.2020 eine Rechnung über 5.001 €. Mit der Klage begehrte er Zahlung dieser Vertragsstrafe nebst Zinsen. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG das OLG ausschließlich zuständig sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision des Klägers ebenso.
Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 beanspruchen. Das LG war zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die in der Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 versprochene Vertragsstrafe nur dann verwirkt haben kann, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angaben über die Entgelte für Überweisungen und Lastschriften in der Entgeltinformation um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das war hier entgegen der Auffassung des LG der Fall.
Die Entgeltinformation war hier trotz des Hinweises, sie enthalte keine abschließende Auflistung sämtlicher Entgelte, als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen. Für die Einordnung ist allein maßgeblich, ob ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Kunde den Eindruck gewinnt, die Angaben sollten den Inhalt des Vertragsverhältnisses verbindlich festlegen. Eine vollständige Auflistung aller Entgelte ist hierfür nicht erforderlich. Auch der vorvertragliche Charakter der Entgeltinformation nach § 5 ZKG stand dem nicht entgegen. Klauseln in einer invitatio ad offerendum können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, wenn sie nach ihrem Wortlaut Vertragsinhalt werden sollen.
Die Beklagte hat hier jedoch ihre Unterlassungserklärung vom 28.5.2015 nicht verletzt und deshalb keine Vertragsstrafe verwirkt. Nach deren Auslegung war sie lediglich verpflichtet, Entgeltklauseln so zu fassen, dass Entgelte für Storno- und Berichtigungsbuchungen ausgeschlossen sind, weil diese nicht im Auftrag oder Interesse des Kunden, sondern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Interesse des Zahlungsdienstleisters erfolgen. Diese Auslegung entspricht Wortlaut, Zweck und der bisherigen Senatsrechtsprechung.
Die in der Entgeltinformation verwendeten Klauseln zu "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" erfassen nach ihrem objektiven Bedeutungsgehalt nur Zahlungsvorgänge, die auf einer Anweisung oder Ermächtigung des Kunden beruhen. Die verwendeten Begriffe sind gesetzlich (§ 1 Abs. 21 und 22 ZAG) sowie unionsrechtlich und durch die standardisierte Terminologie nach dem Zahlungskontengesetz verbindlich definiert. Danach stellen Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters - wie hier - weder eine "Gutschrift einer Überweisung" noch eine "Lastschrift" dar, weil sie nicht auf einer Kundenanweisung beruhen, sondern der Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder eigenen Interessen des Zahlungsdienstleisters dienen. Für solche Buchungen sieht die Entgeltinformation daher keine Entgeltpflicht vor.
Der Einwand, die Begriffe würden im allgemeinen Sprachgebrauch weiter verstanden, greift nicht durch. Maßgeblich ist die juristische Fachbedeutung der standardisierten Terminologie. Dass Zahlungsdienstleister zusätzlich ein Glossar bereithalten müssen, ändert daran nichts. Dieses dient der Erläuterung und Vergleichbarkeit der Kontomodelle für Verbraucher.
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul STAUDINGER BGB Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Im Bankrecht kompetent beraten durch J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.