21.05.2012

Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Der Internetanschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden, wenn er keine Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt. Auch eine Überwachungspflicht wie bei (minderjährigen) Kindern kann im Verhältnis zwischen Ehepartnern nicht angenommen werden.

OLG Köln 16.5.2012, 6 U 239/11
Der Sachverhalt:
Über den Internetanschluss der Beklagten war an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten worden. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Diese nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Verfahren vor dem LG verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zum Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Unterlassungs- noch einen Schadensersatzanspruch.

Im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung spricht zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber in der Regel selbst der Täter war. Legt der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, muss der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Infolgedessen musste entschieden werden, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Eine solche Haftung kann zwar dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht besteht. Die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löst hingegen noch keine Haftung aus. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird etwa angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht besteht aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

OLG Köln PM vom 21.5.2012
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