08.06.2026

Keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen: BaFin-Anweisung an Finanzdienstleistungsinstitut kein Zahlungsverbot

Erteilt die BaFin eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.

BGH v. 12.3.2026 - IX ZR 81/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15.9.2020 am 1.11.2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt.

Geschäftsführer der Schuldnerin war B. Am Tag seiner Abberufung am 11.9.2020 wurde F zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Bereits am 10.9.2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es u.a.: "Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden." Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gem. § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG.

Am 11.9.2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder i.H.v. rd. 36.000 €. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr dieses Betrags nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten wies der BGH die Klage ab.

Die Gründe:
Anfechtbar ist gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO u.a. eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen. Vorliegend stand der Leistung der Schuldnerin, zu der sie gegenüber dem Beklagten vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 10.9.2020.

Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie beschränkt jedoch - anders als ein an das Institut erlassenes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG - nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes "gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen" nicht bedurft. Die Anordnung diente dazu, die Gläubiger oder möglichen Insolvenzgläubiger, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen der Finanzdienstleistung Factoring ihre Forderungen gegen Kostenträger an die Schuldnerin abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen.

Auch die in der Begründung als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführten Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KWG sprechen gegen die Annahme eines Zahlungsverbots. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann die BaFin insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen. Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG a.F. im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind.

Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gem. § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.3.2020 u.a. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen u.a. von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem KWG ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei. Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Inkongruente Deckung durch Verstoß gegen Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG
OLG Nürnberg vom 16.05.2025 - 15 U 1767/24 INS
Yassin Dimassi, ZIP 2025, 2293
ZIP0083155

Rechtsprechung (s.o.)
Inkongruente Deckung durch Verstoß gegen Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG
OLG Nürnberg vom 16.05.2025 - 15 U 1767/24 INS
ZIP 2025, 1681
ZIP0080941

Kommentierung | InsO
§ 131 Inkongruente Deckung
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023

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