01.06.2026

Keine Konvaleszenz bei mehrfacher Sicherungsabtretung nach Insolvenzeröffnung

Im Falle doppelter oder mehrfacher Sicherungsabtretung einer Forderung scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zedentin eine Konvaleszenz der zweiten Sicherungsabtretung aus. Ein späterer Wegfall des Sicherungszwecks führt weder automatisch zum Rückfall der Forderung an die Insolvenzschuldnerin noch genügt ein Freigabeschreiben für den Beweis einer Rückabtretung.

LG Waldshut-Tiengen v. 13.5.2026 - 1 O 160/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger machte im Wege der Teilklage die Zahlung von rund 10.627 € gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der B-GmbH geltend. Über deren Vermögen war 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte ist seit dem 24.7.2024 Insolvenzverwalter. Im November 2024 ließ er ein bei der Volksbank geführtes Festgeldguthaben von 311.090 € an die Masse auszahlen.

Der Kläger war Geschäftsführer der F-GmbH und später der Insolvenzschuldnerin. Zu seiner Altersversorgung bestanden seit 1992 mehrere Versorgungsvereinbarungen, die wiederholt geändert wurden. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche wurde die Forderung aus dem Festgeldkonto mehrfach an den Kläger sicherungshalber abgetreten und verpfändet, jeweils nachrangig zu Rechten der E.H. Kreditversicherung. Nach gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und Verschmelzungen wurden die Sicherungsrechte mehrfach bestätigt bzw. übertragen. Die E.H. gab ihre Sicherungsrechte im Jahr 2020 frei.

Der Kläger behauptete, seit Februar 2023 vollständig berufs- und erwerbsunfähig zu sein und deshalb Anspruch auf Versorgungsleistungen sowie seit Januar 2025 auf Altersrente i.H.v. monatlich 10.627 € zu haben. Er meinte, die Forderung gegen die Volksbank habe wegen der Abtretungs- und Pfandrechte nicht zur Insolvenzmasse gehört. Als Sicherungsnehmer bzw. Pfandgläubiger sei er berechtigt gewesen, auf das Guthaben zuzugreifen. Hilfsweise stützte er sich auf eine im Jahr 2020 erfolgte Abtretung durch die B.-B. GmbH.

Der Beklagte bestritt das Bestehen und die lückenlose Nachweisbarkeit etwaiger Absonderungsrechte sowie die geltend gemachten Versorgungsansprüche. Die Abtretungs- und Sicherungsvereinbarungen seien widersprüchlich und unklar. Zudem seien Ansprüche durch erhaltene Versicherungsleistungen erfüllt oder derzeit nicht fällig. Unabhängig davon sei der Insolvenzverwalter auch bei Bestehen von Sicherungsrechten zum Einzug der Forderung berechtigt gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.627 € (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 812 Abs. 1, 818 BGB). So hatte der Kläger weder die Forderung gegenüber der Volksbank noch irgendein Recht daran erworben.

Die Forderung waren bereits 1999 wirksam an die E.H. Kreditversicherung sicherungshalber abgetreten worden. Ein späterer Wegfall des Sicherungszwecks führte weder automatisch zum Rückfall der Forderung an die Insolvenzschuldnerin noch war eine Rückabtretung durch die E.H. nachgewiesen. Das Freigabeschreiben vom 29.4.2020 genügte hierfür nicht. Selbst eine Rückabtretung hätte lediglich einen Rückerwerb der Insolvenzschuldnerin bewirkt.

Sämtliche nach der Erstabtretung vorgenommenen Abtretungen und Verpfändungen zugunsten des Klägers erfolgten durch Nichtberechtigte und waren daher unwirksam. Eine Heilung nach § 185 Abs. 2 BGB (Konvaleszenz) kam nicht in Betracht, weil es an einer Rückübertragung durch die Erstzessionarin fehlte. Zudem wäre eine solche Heilung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen gewesen.

Der Kläger hat auch kein Anwartschaftsrecht erworben. Ein solches kommt nur bei künftigen Forderungen in Betracht; die Forderung gegen die Volksbank bestand jedoch bereits. Ebenso begründete die behauptete Verpfändung kein wirksames Pfandrecht, da auch sie von Nichtberechtigten vorgenommen wurde und später ausdrücklich aufgehoben wurde.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst. Der nachgereichte Vortrag des Klägers rechtfertigte insbesondere keine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur "unwiderruflichen" Zweitabtretung. Es fehlte bereits an einer nachvollziehbaren Sicherungsabrede mit der Erstzessionarin, an ausreichendem Tatsachenvortrag zu verbliebenen Rechten der Insolvenzschuldnerin sowie an belastbaren Beweismitteln. Die Vielzahl wechselnder Abtretungen sprach vielmehr gegen eine insolvenzfeste Rechtsposition des Klägers.

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