Keine Markeneintragung für Nero Champagne
EuG v. 25.6.2025 - T-239/23
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Nero Champagne an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, u.a. "Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) 'Champagne' ".
Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l"origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung Widerspruch. Die g.U. "Champagne" sei seit 1973 eingetragen; die Marke Nero Champagne könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g.U. in missbräuchlicher Weise profitieren. Deren Schutz solle im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten. Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das EuG an.
Das EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf "Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] 'Champagne' ".
Die Gründe:
Die Anmeldung der Marke Nero Champagne wird zurückgewiesen.
Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass eine Marke eine g.U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g.U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g.U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.
Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g.U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g.U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g.U. in unlauterer Weise auszunutzen. Und zwar selbst dann, wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO ggf. ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.
Hier hat die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Weiterhin hat sie gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.
Der Begriff "Nero" könnte vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Denn dieser Begriff ist in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff "Nero" von den italienischsprachigen Verkehrskreisen i.S.v. "schwarz" verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen "schwarzen Champagner" handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.
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EuGH PM Nr. 76 vom 25.6.2025
Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Nero Champagne an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, u.a. "Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) 'Champagne' ".
Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l"origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung Widerspruch. Die g.U. "Champagne" sei seit 1973 eingetragen; die Marke Nero Champagne könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g.U. in missbräuchlicher Weise profitieren. Deren Schutz solle im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten. Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das EuG an.
Das EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf "Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] 'Champagne' ".
Die Gründe:
Die Anmeldung der Marke Nero Champagne wird zurückgewiesen.
Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass eine Marke eine g.U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g.U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g.U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.
Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g.U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g.U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g.U. in unlauterer Weise auszunutzen. Und zwar selbst dann, wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO ggf. ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.
Hier hat die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Weiterhin hat sie gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.
Der Begriff "Nero" könnte vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Denn dieser Begriff ist in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff "Nero" von den italienischsprachigen Verkehrskreisen i.S.v. "schwarz" verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen "schwarzen Champagner" handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.
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