Keine Sonderzuständigkeit gem. §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG für Streitigkeiten nach dem ZAG
KG Berlin v. 15.6.2026 - 2 UH 26/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Unternehmer, die Beklagte ist ein Zahlungsdienstleister mit Sitz in Irland. Sie stellt ihren Kunden Kartenlesegeräte zur Verfügung, mit denen elektronische Zahlungen entgegengenommen werden können. Die Zahlungen werden - abzüglich eines Abwicklungsentgelts - einem für den jeweiligen Kunden geführten Nutzerkonto gutgeschrieben. Der Kläger behauptete, unbekannte Dritte hätten sich Zugang zu seinem Nutzerkonto verschafft und dort missbräuchliche Verfügungen über insgesamt rund 12.465 € vorgenommen.
Mit Klage vom 17.9.2025 beim Landgericht Berlin II verlangte der Kläger von der Beklagten Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das LG ordnete am 31.10.2025 das schriftliche Vorverfahren an. Die Klage wurde nach erfolglosen Zustellungsversuchen am irischen Sitz der Beklagten am 3.3.2026 an eine Berliner Anschrift zugestellt. Mit interner Verfügung vom 15.4.2026 erklärte sich die Zivilkammer am LG wegen einer angenommenen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG für unzuständig und gab an die für Bank- und Finanzgeschäfte zuständige Zivilkammer ab. Diese hielt sich ebenfalls für funktionell unzuständig, wies die Parteien hierauf hin und erklärte sich mit Beschluss vom 18.5.2026 für unzuständig. Sie legte die Sache dem KG zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vor.
Das KG hat die allgemeinen Zivilkammern des LG als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Die Gründe:
Funktionell zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern des LG, weil die Voraussetzungen einer Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG hier nicht vorlagen.
Die an § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b ZPO angelehnte Norm erfasst "Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften". Mangels Legaldefinition sind für die Auslegung die Gesetzesmaterialien zu §§ 72a, 119a GVG heranzuziehen. Danach sollen nur Streitigkeiten erfasst werden, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist und bei denen Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2 KWG genannten Geschäften betroffen sind (u.a. Einlagen-, Kredit-, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung). "Finanzgeschäfte" sind dabei lediglich Sammelbegriff für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1a, Abs. 3 KWG.
Vorliegend waren keine Ansprüche aus einem in § 1 KWG aufgeführten Geschäft streitgegenständlich. Die Beklagte ist Zahlungsdienstleister und ermöglicht Zahlungsvorgänge mittels Zahlungskarte (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 b ZAG). Daher kam es auf die Einordnung der Beklagten als Bank etc. und die fehlende BaFin-Eintragung nicht entscheidend an. Eine Einbeziehung aller Zahlungsdienste des § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG in §§ 72a Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG entspräche weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Senatsrechtsprechung und wird ganz überwiegend abgelehnt; abweichend nur Anders/Gehle/Nordmeyer.
Andere veröffentlichte Entscheidungen, die in vergleichbarer Konstellation eine Sonderzuständigkeit bejahen, waren nicht ersichtlich. Im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung und angesichts der Möglichkeit, sachverwandte Materien per Geschäftsverteilungsplan zuzuweisen, bestand auch kein Anlass, hiervon abzuweichen.
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Der Kläger ist Unternehmer, die Beklagte ist ein Zahlungsdienstleister mit Sitz in Irland. Sie stellt ihren Kunden Kartenlesegeräte zur Verfügung, mit denen elektronische Zahlungen entgegengenommen werden können. Die Zahlungen werden - abzüglich eines Abwicklungsentgelts - einem für den jeweiligen Kunden geführten Nutzerkonto gutgeschrieben. Der Kläger behauptete, unbekannte Dritte hätten sich Zugang zu seinem Nutzerkonto verschafft und dort missbräuchliche Verfügungen über insgesamt rund 12.465 € vorgenommen.
Mit Klage vom 17.9.2025 beim Landgericht Berlin II verlangte der Kläger von der Beklagten Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das LG ordnete am 31.10.2025 das schriftliche Vorverfahren an. Die Klage wurde nach erfolglosen Zustellungsversuchen am irischen Sitz der Beklagten am 3.3.2026 an eine Berliner Anschrift zugestellt. Mit interner Verfügung vom 15.4.2026 erklärte sich die Zivilkammer am LG wegen einer angenommenen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG für unzuständig und gab an die für Bank- und Finanzgeschäfte zuständige Zivilkammer ab. Diese hielt sich ebenfalls für funktionell unzuständig, wies die Parteien hierauf hin und erklärte sich mit Beschluss vom 18.5.2026 für unzuständig. Sie legte die Sache dem KG zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vor.
Das KG hat die allgemeinen Zivilkammern des LG als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Die Gründe:
Funktionell zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern des LG, weil die Voraussetzungen einer Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG hier nicht vorlagen.
Die an § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b ZPO angelehnte Norm erfasst "Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften". Mangels Legaldefinition sind für die Auslegung die Gesetzesmaterialien zu §§ 72a, 119a GVG heranzuziehen. Danach sollen nur Streitigkeiten erfasst werden, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist und bei denen Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2 KWG genannten Geschäften betroffen sind (u.a. Einlagen-, Kredit-, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung). "Finanzgeschäfte" sind dabei lediglich Sammelbegriff für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1a, Abs. 3 KWG.
Vorliegend waren keine Ansprüche aus einem in § 1 KWG aufgeführten Geschäft streitgegenständlich. Die Beklagte ist Zahlungsdienstleister und ermöglicht Zahlungsvorgänge mittels Zahlungskarte (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 b ZAG). Daher kam es auf die Einordnung der Beklagten als Bank etc. und die fehlende BaFin-Eintragung nicht entscheidend an. Eine Einbeziehung aller Zahlungsdienste des § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG in §§ 72a Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG entspräche weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Senatsrechtsprechung und wird ganz überwiegend abgelehnt; abweichend nur Anders/Gehle/Nordmeyer.
Andere veröffentlichte Entscheidungen, die in vergleichbarer Konstellation eine Sonderzuständigkeit bejahen, waren nicht ersichtlich. Im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung und angesichts der Möglichkeit, sachverwandte Materien per Geschäftsverteilungsplan zuzuweisen, bestand auch kein Anlass, hiervon abzuweichen.
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