20.01.2021

Keine Verwechslungsgefahr zwischen HALLOUMI und dem BBQLOUMI

Das EuG hat das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen der den Mitgliedern eines zyprischen Verbands vorbehaltenen Kollektivmarke HALLOUMI und dem Zeichen "BBQLOUMI" für Waren einer bulgarischen Gesellschaft bestätigt.

EuG v. 20.1.2021 - T-328/17 RENV
Der Sachverhalt:
Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke HALLOUMI. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, mit der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Die Markeninhaberin erhob unter Berufung auf die besagte Kollektivmarke Widerspruch gegen die Eintragung des folgenden Bildzeichens mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI" als Unionsmarke, das von der bulgarischen Gesellschaft M. J. Dairies Eood u.a. für Waren wie Käse, Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen angemeldet worden war.

Das mit der Prüfung von Unionsmarkenanmeldungen betraute Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Verbraucher bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen BBQLOUMI und der älteren Kollektivmarke HALLOUMI. Der Verband focht daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem EuG an.

Das EuG entschied wegen der Bezeichnung einer besonderen Käsesorte durch den Begriff "halloumi" auf eine schwache Kennzeichnungskraft der Marke HALLOUMI und verneinte deshalb ebenfalls eine Verwechslungsgefahr verneinte. Der EuGH stellte auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG fest, dass das EuG von der Prämisse ausgegangen war, dass bei schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche. Der EuGH befand diese Prämisse für falsch, da die schwache Kennzeichnungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Deshalb hob er das Urteil des EuG auf und verwies die Rechtssache dorthin zurück, damit es prüft, ob für die Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der mit dem Zeichen BBQLOUMI gekennzeichneten Waren eine Verwechslungsgefahr besteht. 

Das EuG wies die Klage des zyprischen Verbands nunmehr ab.

Die Gründe:
Das EUIPO ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Eine Verwechslungsgefahr setzt sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Fleischextrakte und Restaurationsdienstleistungen ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da sie weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen ähnlich sind. In Bezug auf die übrigen Waren wie Käse, die in unterschiedlichem Grad den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren ähnlich sind, kann dagegen eine Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen ist festzustellen, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil "loumi" gemeinsam ist, der für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, welcher ihn als einen möglichen Hinweis auf den Halloumi-Käse verstehen wird, schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweist. Das Anfangselement "bbq" des Wortbestandteils wird indes bei den Verkehrskreisen wegen seiner Stellung größere Beachtung finden als das Schlusselement "loumi", so dass Letzteres sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke beiträgt. Somit wird der schwache Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kaum zu einer Verwechslungsgefahr beitragen. Außerdem spielt auch der Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine differenzierende Rolle, da es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handelt. Dieser Bildbestandteil bezieht sich mehr auf die Vorstellung von einem Barbecue als auf die Vorstellung von in mediterraner Umgebung hergestelltem Käse, weil nicht eindeutig gesagt werden kann, dass die dargestellten Nahrungsmittel Stücke von Halloumi-Käse sind.

Der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Kollektivmarke ist gering. In Anbetracht dessen, dass die ältere Marke eher auf den Gattungsnamen dieser Käsesorte verweist als auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren, da diese von den Mitgliedern des zyprischen Verbands oder ggf. von wirtschaftlich mit ihnen oder dem Verband verbundenen Unternehmen stammen, werden die Verbraucher sie nämlich nicht mit etwas anderem als mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen. Schließlich sieht das Gericht keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Waren, die mit der angemeldeten Marke versehen sind. Selbst wenn nämlich die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit auf das Element "loumi" richten - was angesichts seiner nachgeordneten Stellung wenig wahrscheinlich ist - und den Bildbestandteil als einen möglichen Hinweis auf gegrillten Halloumi-Käse wahrnehmen, werden sie keine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen, da sie zum einen allenfalls die ältere Marke mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen werden und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt gesehen nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.
EuG PM Nr. 7 vom 20.1.2021
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