07.08.2026

Keine wirksame Anweisung: Unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

BGH v. 21.7.2026 - XI ZR 158/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten, die ihm gegenüber unter der Bezeichnung "N. Ltd." auftraten, auf das Konto der Beklagten überwiesen hat. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das neue und gebrauchte Nutzfahrzeuge ins europäische und nichteuropäische Ausland verkauft. Der Kläger überwies am 10.3.2022 einen Betrag i.H.v. 50.000 € von seinem Girokonto auf das bei der L. O. geführte Konto der Beklagten. Als Empfänger der Überweisung gab der Kläger "R." an und nannte als Verwendungszweck "Referenznummer 2021-507 R. 1627084". Neben dem Kläger zahlten auch verschiedene andere Personen fünfstellige Geldbeträge auf das Konto der Beklagten ein.

Die genauen Hintergründe der Überweisungen sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, er sei im Februar/März 2022 Opfer eines Anlagebetrugs geworden. Unbekannte Täter hätten telefonisch Kontakt zu ihm aufgenommen, sich als Mitarbeiter einer N. Ltd. vorgestellt und ihm verschiedene Anlagemöglichkeiten angeboten. Der Kläger habe eines der Angebote angenommen und die Überweisung getätigt, um seiner Verpflichtung aus dem mit der N. Ltd. geschlossenen Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar und der Kläger habe sein Geld nach Ablauf der Laufzeit der Anlage nicht zurückerhalten.

Die Beklagte behauptet, sie sei aufgrund des in der Überweisung genannten Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung sei erfolgt, um einen Teil der Kaufpreisschuld eines in der Türkei ansässigen Unternehmens (Firma G), das bei der Beklagten durch Einschaltung eines Vermittlers insgesamt 16 Sattelzugmaschinen gekauft habe, zu begleichen. Da die Beklagte eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung in bar abgelehnt habe, sei auf Vorschlag der Firma G die Zahlung des Kaufpreises durch Dritte vereinbart worden. Daraufhin habe die Beklagte verschiedene Zahlungen durch Dritte erhalten, die sie aufgrund der in der Überweisung angegebenen Referenznummer dem Kaufvertrag habe zuordnen können.

LG und OLG wiesen die auf Rückzahlung der 50.000 € gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, einem Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) stehe der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen.

In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte. Der Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers vermag die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete.

Diese Grundsätze kommen auch hier zum Tragen. Die Beklagte ist zwar aufgrund des in der von dem Kläger vorgenommenen Überweisung angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Firma G habe den Kläger angewiesen, einen Teil des von ihr der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an die Beklagte zu zahlen. Es ist aber unstreitig, dass tatsächlich keine Anweisung der Firma G an den Kläger erfolgte. Es handelt sich daher um den Fall einer Zahlung ohne bereicherungsrechtliche Anweisung, so dass der Kläger als vermeintlich Angewiesener einen unmittelbaren Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagte hat. Auf deren Sicht als Zahlungsempfängerin kommt es mangels einer Tilgungsbestimmung der Firma G als Schuldnerin und (vermeintlich) Anweisender von vornherein nicht an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich die Firma G gegenüber der Direktkondiktion des Klägers gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger wird durch die in § 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen hinreichend geschützt.

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