18.05.2026

Keine Wortmarke "Obelix" für Waffen, Munition und Sprengstoffe

Das EuG hat die Weigerung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Wortmarke "Obelix" für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, für ungültig erklärt. Laut Gericht beruhte die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse.

EuG v. 13.5.2026 - T-24/25
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2022 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke "Obelix" für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen ein.

Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, beantragte daraufhin die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke. Das EUIPO lehnte diesen Antrag jedoch u.a. mit der Begründung ab, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Mit seinem Urteil hat das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Bekanntheit einer Marke ist anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls zu beurteilen, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.

Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff "Obelix" bzw. "Obélix" zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff "Obelix" individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.

Außerdem hat das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken nicht ausreichend beurteilt, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann.

Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
»Obelix« vs. »Mobilix«
LG München I vom 17.07.2002 - 21 O 17363/01
CR 2002, 799

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EuGH PM Nr. 72 vom 13.5.2026