05.12.2019

KfW-Darlehen: Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und stammt das gewährte Darlehen aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), schuldet der Darlehensgeber, der nicht sämtliche vom Darlehensnehmer erlangten Leistungen ungekürzt an die KfW weitergeleitet hat, als Rückgewährschuldner die Herausgabe von Nutzungen, die er aus dem bei ihm verbliebenen Teil der Leistungen gezogen hat.

BGH v. 8.10.2019 - XI ZR 717/17
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im September 2007 einen Darlehensvertrag über 187.500 € mit einem bis zum 31.8.2022 festen Nominalzinssatz von 4,99 % p.a. (effektiv 5,11 %) und im Dezember 2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 75.000 € aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einem bis zum 30.9.2017 festen Nominalzinssatz von 4,30 % p.a. (effektiv 5,05 %). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht über insgesamt 262.500 €. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 26.11.2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Das LG wies die Klage, mit der die Kläger die Feststellung begehrten, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs "beendet" seien und die Beklagte von den Klägern aus beiden Darlehensverträgen lediglich noch insgesamt rd. 135.600 € verlangen könne, ab. Über eine Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie "für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam" erachte, beantragt hat, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte insgesamt rd. 200.600 € nebst Zinsen zu zahlen, erkannte das LG nicht. Auf die Berufung der Kläger und die Hilfsanschlussberufung der Beklagten stellte das KG fest, dass die Darlehensverträge "in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt" worden seien, und verurteilte die Kläger nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung betreffend die Hilfswiderklage als Gesamtschuldner, an die Beklagte rd. 167.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wies es die Hilfsanschlussberufung zurück- und die Hilfswiderklage ab. Über den einen geringeren Rückabwicklungssaldo betreffenden negativen Feststellungsantrag der Kläger, den die Parteien hilfsweise für den Fall, dass das KG über die Hilfswiderklage in der Sache entscheiden sollte, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, erkannte es nicht.

Die Revision wurde zu der Frage zugelassen, ob der Antrag auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse zulässig sei. Im Umfang dieser Zulassungsentscheidung erstrebt die Beklagte eine Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Maßgabe, dass dieser Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen werde. Mit der Anschlussrevision wenden sich die Kläger gegen ihre Verurteilung i.H.v. mehr als rd. 117.600 €. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg, die Anschlussrevision war nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

Die Gründe:
Die Anschlussrevision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Anschlussrevision hat u.a. mit ihrer Verfahrensrüge, das KG habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO Vorbringen der Beklagten zu einer Weiterleitung der von den Klägern erlangten Leistungen an die KfW als unstreitig behandelt und deshalb einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen unberechtigt aberkannt, keinen Erfolg. Auch insoweit ist die Verfahrensrüge nicht gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß ausgeführt, weil die Kläger an der von der Anschlussrevision bezeichneten Stelle in der "Berufungsreplik" die Weiterleitung von Zahlungen an die KfW durch die Beklagte tatsächlich als unstreitig bezeichnet haben. Eine Verpflichtung aus § 139 ZPO, die Kläger zu anderslautendem Vortrag aufzufordern, traf das KG nicht.

Auf der vom KG in diesem Zusammenhang kundgegebenen fehlerhaften Rechtsansicht beruht das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass in Fällen, in denen das Darlehen aus Fördermitteln der KfW stammt, der Darlehensgeber aber nicht sämtliche vom Darlehensnehmer erlangten Leistungen ungekürzt an die KfW weiterleitet, er als Rückgewährschuldner die Herausgabe von Nutzungen schuldet, die er aus dem bei ihm verbliebenen Teil der Leistungen zieht. Insoweit bleibt es dabei, dass diese Leistungen aus dem Darlehensvertrag erlangt sind.

Dass der Einbehalt einer "Marge" auf einer Vereinbarung des Darlehensgebers mit der KfW basiert, ändert daran entgegen der Rechtsmeinung des KG nichts. Weil die Anschlussrevision die Würdigung des Prozessstoffs durch das KG dahin, die Beklagte habe sämtliche der von den Klägern erlangten Leistungen an die KfW weitergeleitet, indessen nicht erheblich mit einer Verfahrensrüge angreift, kann sich dieser Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Kläger ausgewirkt haben. I.Ü. erweist sich das Berufungsurteil zulasten der Kläger nur betreffend den Zinsausspruch als teilweise fehlerhaft.
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