Kfz-Darlehen: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nach Widerruf
BGH v. 7.7.2026 - XI ZR 45/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im März 2017 einen Pkw BMW 320 D für 26.000 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 2.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämien für eine Ratenschutzversicherung i.H.v. rd. 900 € und eine Shortfall GAP Versicherung i.H.v. rd. 400 € schlossen die Parteien am 10.3.2017 einen Darlehensvertrag über rd. 25.000 €, wobei der Kläger ab März 2017 47 Monatsraten zu je rd. 280 € und im Februar 2021 eine Schlussrate i.H.v. 13.000 € zu leisten hatte. Der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins waren jeweils mit 0,99% p.a. angegeben. In den vorvertraglichen Informationen wie auch in den Darlehensvertragsunterlagen wurde der Kläger an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Abschluss der beiden Versicherungen freiwillig und nicht Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrags sei. Seite 5 des Darlehensvertrags enthält u.a. folgende Angaben:
"Ausbleibende Zahlungen
Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet."
"Ombudsmannverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , zu richten."
Seite 8 des Darlehensvertrags weist die Widerrufsinformation auf. Auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" der Beklagten, die u.a. folgende Klausel enthalten:
"3.3 Verzug
Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen."
Mit Schreiben vom 20.3.2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet sei.
Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens löste der Kläger das Darlehen vollständig ab. Aufgrund dessen erklärte er den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt und begehrt nunmehr die Zahlung von rd. 28.000 € nebst Zinsen. Der Erledigungserklärung widersprach die Beklagte (zunächst) und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einem noch zu beziffernden Wertersatzanspruch. Das OLG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Im Beschwerdeverfahren schloss sich die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags an und erkannte insoweit ihre Kostentragungspflicht an. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
Der vom Kläger verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte auch vorausgesetzt, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist.
Wie der Senat mit Urteil vom 27.2.2024 (XI ZR 258/22) bestätigt hat, ergeben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Der nationale Gesetzgeber hat sich mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. u.a. auf § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst dafür entschieden, diese - der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU dienende - Vorschrift auch bei der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags zur Anwendung zu bringen. Dies schließt es insbesondere aus, das dem Darlehensgeber zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht durch eine Zug-um-Zug-Leistung zu ersetzen.
Soweit in den Materialien zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge zur Änderung der Verweisungskette in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. durch Streichung des Verweises auf § 357 Abs. 4 BGB darauf hingewiesen wird, dies diene der "Klarstellung" und mache eine "einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung" des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. nicht mehr erforderlich, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist hiermit zum 19.5.2026 eine Gesetzesänderung erfolgt, die im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21) geboten war.
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Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Keine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments; zu den Rechtsfolgen dieser Auslegung
BGH vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22
WM 2024, 736
Aufsatz
Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zum Bankrecht
Christian Grüneberg, WM 2026, 1
Rz. 1 - 1
WM0086042
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im März 2017 einen Pkw BMW 320 D für 26.000 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 2.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämien für eine Ratenschutzversicherung i.H.v. rd. 900 € und eine Shortfall GAP Versicherung i.H.v. rd. 400 € schlossen die Parteien am 10.3.2017 einen Darlehensvertrag über rd. 25.000 €, wobei der Kläger ab März 2017 47 Monatsraten zu je rd. 280 € und im Februar 2021 eine Schlussrate i.H.v. 13.000 € zu leisten hatte. Der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins waren jeweils mit 0,99% p.a. angegeben. In den vorvertraglichen Informationen wie auch in den Darlehensvertragsunterlagen wurde der Kläger an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Abschluss der beiden Versicherungen freiwillig und nicht Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrags sei. Seite 5 des Darlehensvertrags enthält u.a. folgende Angaben:
"Ausbleibende Zahlungen
Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet."
"Ombudsmannverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , zu richten."
Seite 8 des Darlehensvertrags weist die Widerrufsinformation auf. Auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" der Beklagten, die u.a. folgende Klausel enthalten:
"3.3 Verzug
Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen."
Mit Schreiben vom 20.3.2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet sei.
Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens löste der Kläger das Darlehen vollständig ab. Aufgrund dessen erklärte er den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt und begehrt nunmehr die Zahlung von rd. 28.000 € nebst Zinsen. Der Erledigungserklärung widersprach die Beklagte (zunächst) und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einem noch zu beziffernden Wertersatzanspruch. Das OLG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Im Beschwerdeverfahren schloss sich die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags an und erkannte insoweit ihre Kostentragungspflicht an. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
Der vom Kläger verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte auch vorausgesetzt, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist.
Wie der Senat mit Urteil vom 27.2.2024 (XI ZR 258/22) bestätigt hat, ergeben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Der nationale Gesetzgeber hat sich mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. u.a. auf § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst dafür entschieden, diese - der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU dienende - Vorschrift auch bei der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags zur Anwendung zu bringen. Dies schließt es insbesondere aus, das dem Darlehensgeber zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht durch eine Zug-um-Zug-Leistung zu ersetzen.
Soweit in den Materialien zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge zur Änderung der Verweisungskette in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. durch Streichung des Verweises auf § 357 Abs. 4 BGB darauf hingewiesen wird, dies diene der "Klarstellung" und mache eine "einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung" des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. nicht mehr erforderlich, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist hiermit zum 19.5.2026 eine Gesetzesänderung erfolgt, die im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21) geboten war.
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Keine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments; zu den Rechtsfolgen dieser Auslegung
BGH vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22
WM 2024, 736
Aufsatz
Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zum Bankrecht
Christian Grüneberg, WM 2026, 1
Rz. 1 - 1
WM0086042
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
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