Kfz-Graumarktimporte aus China
LG Hamburg v. 19.3.2026 - 312 O 182/23
Der Sachverhalt:
Die klagende Volkswagen AG geht auf marken- und geschmacksmusterrechtlicher Grundlage gegen das Bewerben und den Vertrieb von etwaigen Graumarktimporten gegen die Beklagten, zwei deutsche Autohändler und ihre jeweiligen Geschäftsführer, vor. Konkret handelte es sich um 22 Fahrzeuge des Modells "ID.6 CROZZ". Es handelt sich um ein SUV mit Elektroantrieb, das seit Sommer 2021 von einem Joint-Venture-Unternehmen der Klägerin für den chinesischen Markt produziert und dort vertrieben wird. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ID.6 verwendeten Marken und Designs sind für die Klägerin rechtlich geschützt. Diese ist Inhaberin einer internationalen Marke "VW im Kreis", der Marken "ID." und "ID.6" sowie Inhaberin eines Klagegeschmacksmusters, welches die äußere Gestaltung des "ID,6 CROZZ" schützt und in der gesamten EU gilt.
Einer der Beklagten, ein Berliner Autohändler, bot im Februar 2023 auf einer Kfz-Handelsplattform Fahrzeuge des Modells "ID.6" im Internet an. Auf dem Betriebsgelände eines weiteren beklagten Autohändlers, der mit dem aus Berlin zusammenarbeitete, befanden sich in der Folgezeit mehrere "ID.6"-Fahrzeuge. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten und deren Geschäftsführer einstweilige Verfügungen. Ihnen wurde untersagt, die Klagemarken "VW im Kreis" und/oder "ID.6" sowie das Klagegeschmacksmuster zu benutzen. Ferner wurden sie zur Auskunftserteilung, Gestattung der Besichtigung und Herausgabe der Fahrzeuge zum Zweck der Sicherstellung verpflichtet. In Vollziehung der einstweiligen Verfügungen wurden 22 "ID.6"-Fahrzeuge durch eine Gerichtsvollzieherin beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Über das Vermögen des weiteren Autohändlers wurde Anfang 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das LG entschied nunmehr in der Hauptsache durch Teilurteil gegenüber dem beklagten Autohaus in Berlin und gab der Klage überwiegend statt. Das Verfahren hinsichtlich des anderen beklagten Autohändlers wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unterbrochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin macht - wie bereits in den einstweiligen Verfügungsverfahren - zu Recht eine Verletzung ihrer Markenrechte aus den Klagemarken "VW im Kreis" und "ID." und ihres Geschmacksmusterrechts aus dem Klagegeschmacksmuster geltend. Es handelt sich bei den Fahrzeugen des Typs "ID. 6 CROZZ", die über das Internet deutschlandweit zum Verkauf angeboten wurden, um nicht erschöpfte, marken- und geschmacksmusterrechtsverletzende Ware.
Die Klägerin hat daher einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagtenseite kann sich nicht mit Erfolg auf Erschöpfung i.S.d. Marken- bzw. Geschmacksmusterrechts berufen. Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers tritt nach dem Gesetz ein, wenn die Waren von diesem selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden. Ein Inverkehrbringen der gegenständlichen Fahrzeuge im EWR mit Zustimmung der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind.
Darüber hinaus hat Volkswagen auch einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge zum Zwecke der Vernichtung und auf Einwilligung in die Vernichtung. Die Vernichtung der Fahrzeuge ist auch nicht unverhältnismäßig, weil diese sowohl physisch als auch in der verwendeten Software vielfach insbesondere mit dem Zeichen "VW im Kreis" gekennzeichnet sind, so dass eine Markenentfernung praktisch nicht möglich ist. Auch der Rücktransport der Fahrzeuge nach China ist kein milderes Mittel. Zwar kann eine Vernichtung auch dann als unverhältnismäßig ausscheiden, wenn keine alternative Möglichkeit der Störungsbeseitigung zur Verfügung steht. Dies muss vorliegend aber bereits wegen des erheblichen Verschuldensmaßes des Geschäftsführers des Berliner Unternehmens ausscheiden. Als Autohändler, der Fahrzeuge nicht nur innerhalb der EU, sondern auch außerhalb dieser an- und verkauft, musste dieser für die Frage der schutzrechtlichen Erschöpfung sensibilisiert sein. Darüber hinaus waren auch die Anträge der Klägerin auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zuzusprechen.
Keinen Erfolg hatte die Klage soweit die Klägerin die Erstattung der bereits angefallenen Verwahrungskosten i.H.v. 530.000 €, die Freistellung von den Kosten der weiteren Verwahrung i.H.v. bis zu 15.000 € mtl. sowie die Freistellung von den Kosten für die künftig vorzunehmende Vernichtung der Fahrzeuge begehrte. Insofern fehlt es der Klägerin jeweils am Rechtsschutzbedürfnis, da die Kosten schneller und einfacher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Auch die darüber hinaus von der Klägerin beanspruchte nochmalige Besichtigung der in Verwahrung genommenen Fahrzeuge ist zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich.
Die von der Beklagtenseite begehrte Aussetzung des Verfahrens wegen des Amtsverfahrens gegen die Klagemarke "ID.6" und das Klagegeschmacksmuster war abzulehnen. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung erhobene Löschungswiderklage gegen die Klägerin hat das LG im Beschlusswege abgetrennt und wird diese in einem gesonderten Prozess verhandeln. Die Widerklage, gerichtet auf Feststellung des Verfalls der Klagemarke "ID.6", steht mit den klageweise geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls nicht in rechtlichem Zusammenhang. Die Klägerin hat sich nur in zweiter Linie zur Begründung ihrer Ansprüche auf ihre Marke "ID.6" gestützt, die Klage ist aber bereits aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Marke "ID." begründet.
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LG Hamburg PM vom 20.3.2026
Die klagende Volkswagen AG geht auf marken- und geschmacksmusterrechtlicher Grundlage gegen das Bewerben und den Vertrieb von etwaigen Graumarktimporten gegen die Beklagten, zwei deutsche Autohändler und ihre jeweiligen Geschäftsführer, vor. Konkret handelte es sich um 22 Fahrzeuge des Modells "ID.6 CROZZ". Es handelt sich um ein SUV mit Elektroantrieb, das seit Sommer 2021 von einem Joint-Venture-Unternehmen der Klägerin für den chinesischen Markt produziert und dort vertrieben wird. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ID.6 verwendeten Marken und Designs sind für die Klägerin rechtlich geschützt. Diese ist Inhaberin einer internationalen Marke "VW im Kreis", der Marken "ID." und "ID.6" sowie Inhaberin eines Klagegeschmacksmusters, welches die äußere Gestaltung des "ID,6 CROZZ" schützt und in der gesamten EU gilt.
Einer der Beklagten, ein Berliner Autohändler, bot im Februar 2023 auf einer Kfz-Handelsplattform Fahrzeuge des Modells "ID.6" im Internet an. Auf dem Betriebsgelände eines weiteren beklagten Autohändlers, der mit dem aus Berlin zusammenarbeitete, befanden sich in der Folgezeit mehrere "ID.6"-Fahrzeuge. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten und deren Geschäftsführer einstweilige Verfügungen. Ihnen wurde untersagt, die Klagemarken "VW im Kreis" und/oder "ID.6" sowie das Klagegeschmacksmuster zu benutzen. Ferner wurden sie zur Auskunftserteilung, Gestattung der Besichtigung und Herausgabe der Fahrzeuge zum Zweck der Sicherstellung verpflichtet. In Vollziehung der einstweiligen Verfügungen wurden 22 "ID.6"-Fahrzeuge durch eine Gerichtsvollzieherin beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Über das Vermögen des weiteren Autohändlers wurde Anfang 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das LG entschied nunmehr in der Hauptsache durch Teilurteil gegenüber dem beklagten Autohaus in Berlin und gab der Klage überwiegend statt. Das Verfahren hinsichtlich des anderen beklagten Autohändlers wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unterbrochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin macht - wie bereits in den einstweiligen Verfügungsverfahren - zu Recht eine Verletzung ihrer Markenrechte aus den Klagemarken "VW im Kreis" und "ID." und ihres Geschmacksmusterrechts aus dem Klagegeschmacksmuster geltend. Es handelt sich bei den Fahrzeugen des Typs "ID. 6 CROZZ", die über das Internet deutschlandweit zum Verkauf angeboten wurden, um nicht erschöpfte, marken- und geschmacksmusterrechtsverletzende Ware.
Die Klägerin hat daher einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagtenseite kann sich nicht mit Erfolg auf Erschöpfung i.S.d. Marken- bzw. Geschmacksmusterrechts berufen. Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers tritt nach dem Gesetz ein, wenn die Waren von diesem selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden. Ein Inverkehrbringen der gegenständlichen Fahrzeuge im EWR mit Zustimmung der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind.
Darüber hinaus hat Volkswagen auch einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge zum Zwecke der Vernichtung und auf Einwilligung in die Vernichtung. Die Vernichtung der Fahrzeuge ist auch nicht unverhältnismäßig, weil diese sowohl physisch als auch in der verwendeten Software vielfach insbesondere mit dem Zeichen "VW im Kreis" gekennzeichnet sind, so dass eine Markenentfernung praktisch nicht möglich ist. Auch der Rücktransport der Fahrzeuge nach China ist kein milderes Mittel. Zwar kann eine Vernichtung auch dann als unverhältnismäßig ausscheiden, wenn keine alternative Möglichkeit der Störungsbeseitigung zur Verfügung steht. Dies muss vorliegend aber bereits wegen des erheblichen Verschuldensmaßes des Geschäftsführers des Berliner Unternehmens ausscheiden. Als Autohändler, der Fahrzeuge nicht nur innerhalb der EU, sondern auch außerhalb dieser an- und verkauft, musste dieser für die Frage der schutzrechtlichen Erschöpfung sensibilisiert sein. Darüber hinaus waren auch die Anträge der Klägerin auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zuzusprechen.
Keinen Erfolg hatte die Klage soweit die Klägerin die Erstattung der bereits angefallenen Verwahrungskosten i.H.v. 530.000 €, die Freistellung von den Kosten der weiteren Verwahrung i.H.v. bis zu 15.000 € mtl. sowie die Freistellung von den Kosten für die künftig vorzunehmende Vernichtung der Fahrzeuge begehrte. Insofern fehlt es der Klägerin jeweils am Rechtsschutzbedürfnis, da die Kosten schneller und einfacher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Auch die darüber hinaus von der Klägerin beanspruchte nochmalige Besichtigung der in Verwahrung genommenen Fahrzeuge ist zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich.
Die von der Beklagtenseite begehrte Aussetzung des Verfahrens wegen des Amtsverfahrens gegen die Klagemarke "ID.6" und das Klagegeschmacksmuster war abzulehnen. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung erhobene Löschungswiderklage gegen die Klägerin hat das LG im Beschlusswege abgetrennt und wird diese in einem gesonderten Prozess verhandeln. Die Widerklage, gerichtet auf Feststellung des Verfalls der Klagemarke "ID.6", steht mit den klageweise geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls nicht in rechtlichem Zusammenhang. Die Klägerin hat sich nur in zweiter Linie zur Begründung ihrer Ansprüche auf ihre Marke "ID.6" gestützt, die Klage ist aber bereits aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Marke "ID." begründet.
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