06.11.2019

Kfz-Versicherung: Kündigung ohne Bestätigung wirksam

Ein Versicherungsvertrag ist beendet, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt. Die Versicherungsgesellschaft muss weder gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigen, dass sie die Kündigung erhalten hat, noch dass sie diese als wirksam anerkennt.

OLG Braunschweig v. 2.9.2019 - 11 U 103/18
Der Sachverhalt:
Die klagende Versicherungsnehmerin schloss bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Im September 2014 kündigte sie den Vertrag, nutzte das Fahrzeug allerdings weiter. Im März 2016 wurde ihr Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Daraufhin begehrt sie nun von der Beklagten Ersatz.

Das LG wies die Klage ab. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Berufung zurück.

Die Gründe:
Die Versicherungsgesellschaft hat die Zahlung zu Recht abgelehnt.

Der Versicherungsvertrag ist aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Beklagte musste weder gegenüber der Klägerin bestätigen, dass sie die Kündigung erhalten hat, noch dass sie diese als wirksam anerkennt. Wenn die Klägerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Beklagten nachfragen müssen.

Die Klägerin hat auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch fortsetzen wollte. Insbesondere hat sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Für eine solche Aufklärungspflicht muss die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut ist und deshalb den Versicherungsschutz verliert oder andere Nachteile erleidet. Hiervon war vorliegend jedoch nicht auszugehen. Immerhin hat die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.
OLG Braunschweig PM vom 24.10.2019
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