16.12.2025

KI und Urheberrecht: Zur Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG

Ein Fotograf kann die Nutzung einer seiner Fotografien durch einen Verein bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann, zu dulden haben. Der Verein kann sich hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen.

OLG Hamburg v. 10.12.2025 - 5 U 104/24
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u.a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das UrhG geschützten Rechten verletze.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen. Deren Anwendbarkeit hatte das LG in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. 

Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient hat, muss ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt wies vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) auf (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG), so dass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig war.

Das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt war, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt ist (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschau stellt bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen ist. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen können, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehlt (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG).

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