Kinder- und Jugendschutz auf Instagram: Medienanstalt muss entwicklungsbeeinträchtigende Beiträge bei Verbot konkret bezeichnen
VG Berlin v. 23.2.2026 - VG 32 K 20/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Klägerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das VG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Zwar sind große Teile des Angebots der Klägerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die mabb darf deswegen aber nicht das komplette Angebot der Klägerin verbieten. Dies ist unverhältnismäßig. Die mabb darf nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Sie muss diese Beiträge konkret bezeichnen. Dies ist der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Klägerin auf Instagram veröffentlicht hat, ist dies leistbar. Zudem wird der Klägerin dadurch - auch für die Zukunft - vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig sind und welche nicht.
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VG Berlin PM Nr. 15 vom 18.3.2026
Die Klägerin ist eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Klägerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das VG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Zwar sind große Teile des Angebots der Klägerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die mabb darf deswegen aber nicht das komplette Angebot der Klägerin verbieten. Dies ist unverhältnismäßig. Die mabb darf nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Sie muss diese Beiträge konkret bezeichnen. Dies ist der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Klägerin auf Instagram veröffentlicht hat, ist dies leistbar. Zudem wird der Klägerin dadurch - auch für die Zukunft - vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig sind und welche nicht.
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