14.01.2020

Klage gegen Hebamme: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen.

OLG Frankfurt a.M. v. 17.12.2019, 8 U 73/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung eines Arztes. Sie begehrte von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren im Jahr 1995 an der Entbindung eines Kindes beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Krankenhaus, die Beklagte war dort angestellt. Nach dem Belegarztvertrag haftet der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses - wie etwa die Hebamme - sind sog. Erfüllungsgehilfen des jeweiligen Belegarztes. Dieser ist verpflichtet, für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen.

In dem vorliegenden Fall hatte das Kind bei der Geburt eine schwere Asphyxie erlitten. Dabei handelt es sich um einen Sauerstoffmangel im Blut, der durch einen unzureichenden Gasaustausch bedingt ist. Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld i.H.v. 300.000 € verurteilt. Daraufhin nahm die Klägerin die Hebamme auf Ausgleich von 75 % dieser Verpflichtungen in Anspruch.

Das LG gab der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Die klagende Versicherung hat gegen die Hebamme keine Ansprüche.

Es konnte offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen war. Denn der Belegarztvertrag sah jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden haftet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen hat. Der Hebamme war damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten worden war.

Außerdem war die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme war damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadensersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert. Und ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Es besteht somit ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung muss sich infolgedessen an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehrt.
 
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 14.1.2020
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