05.05.2015

Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes abgewiesen

Die Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes legt die Bedingungen fest, unter denen einem zuvor vom Europäischen Patentamt nach den Vorschriften des EPÜ erteilten Europäischen Patent auf Antrag seines Inhabers einheitliche Wirkung gewährt werden kann, und definiert zudem diese einheitliche Wirkung. Die Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln hat das legitime Ziel, einfache und einheitliche Übersetzungsregelungen für das EPEW zu schaffen und somit den Zugang zum Patentschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern.

EuGH 5.5.2015, C-146/13 u.a.
Hintergrund:
Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Hierbei handelt es sich um ein internationales Abkommen, das nicht unter das Unionsrecht fällt. Es sieht vor, dass das Europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt wurde, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt. Durch dieses "einheitliche-Patent-Paket" wollte der Unionsgesetzgeber dem Europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht schaffen.

Im System des EPÜ gewährleisten die Europäischen Patente in jedem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht jedes Staates bestimmt wird. Im System des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (EPEW) kommt das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmte nationale Recht dagegen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat. Das garantiert die Einheitlichkeit des durch das Patent gewährten Schutzes.

Die Übersetzungsregelungen für das EPEW, die sich auf das beim Europäischen Patentamt geltende Verfahren stützen, sollen hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse gewährleisten. Die Amtssprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch und Französisch.

Der Sachverhalt:
Spanien hatte die Nichtigerklärung der beiden Verordnungen, die zu diesem Paket gehören, nämlich der Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Rs.: C-146/13) und der Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln (Rs.: C-147/13) beantragt.

Spanien stellte insbesondere die Rechtmäßigkeit des der Erteilung des Europäischen Patents vorausgehenden Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf das Unionsrecht in Frage. Dieses Verfahren sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie den Schutz der Grundrechte gewährleisten könne, was gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße.

Hinsichtlich der anzuwendenden Übersetzungsregeln machte Spanien einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache geltend, da die Verordnung für das EPEW eine Sprachenregelung einführe, die Personen benachteilige, deren Sprache keine Amtssprache des Europäischen Patentamts sei. Jede Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Amtssprachen der Union müsse mit anderen als rein wirtschaftlichen Kriterien begründet werden.

Der EuGH hat beide Klagen abgewiesen.

Die Gründe:

+++ C-146/13 +++
Hinsichtlich der Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Rs.: C-146/13) war anzumerken, dass Gegenstand der Verordnung nicht die auch nur teilweise Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung Europäischer Patente ist, die ausschließlich im EPÜ geregelt sind, und sie auch nicht das im EPÜ vorgesehene Verfahren zur Erteilung Europäischer Patente in das Unionsrecht integriert. Die Verordnung legt vielmehr zum einen die Voraussetzungen fest, unter denen einem zuvor vom Europäischen Patentamt nach den Vorschriften des EPÜ erteilten Europäischen Patent auf Antrag seines Inhabers einheitliche Wirkung gewährt werden kann, und definiert zum anderen diese einheitliche Wirkung.

Soweit Spanien vorgetragen hatte, Art. 118 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) betreffend den einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verordnung, war darauf hinzuweisen, dass der einheitliche Patentschutz geeignet ist, einen unterschiedlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verhindern, und er somit einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Hoheitsgebiet dieser Staaten bezweckt.

Soweit Spanien sich dagegen wandte, dass die Befugnis, die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festzulegen, den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Rahmen eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation) zugewiesen werde, war festzustellen, dass nach dem AEUV die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Im Übrigen haben zwangsläufig die teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht die Kommission oder der Rat sämtliche zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da die Union anders als ihre Mitgliedstaaten keine Vertragspartei des EPÜ ist. Der Unionsgesetzgeber hat keine ihm aufgrund des Unionsrechts eigenen Durchführungsbefugnisse den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Europäischen Patentamt übertragen.

+++ C-147/13 +++
Hinsichtlich der Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln (Rs.: C-147/13) war festzustellen, dass die Verordnung eine unterschiedliche Behandlung der Amtssprachen der Union vornimmt. Insbesondere hat die Verordnung ein legitimes Ziel, nämlich einfache und einheitliche Übersetzungsregelungen für das EPEW zu schaffen und somit den Zugang zum Patentschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern. Die Komplexität und die sehr hohen Kosten, die das gegenwärtige System zum Schutz des Europäischen Patents kennzeichnen, stellen nämlich ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar und wirken sich nachteilig auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, besonders der kleinen und mittleren Unternehmen, aus.

Die mit der Verordnung eingeführte Sprachenregelung macht den Zugang zum EPEW und zum Patentsystem im Allgemeinen einfacher, weniger kostspielig und rechtlich sicherer. Die Verordnung ist zudem verhältnismäßig, denn sie wahrt den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anmelder von EPEW und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren, die mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen, und zwar durch verschiedene Mechanismen (u.a. ein Kompensationssystem zur Erstattung der Übersetzungskosten, einen Übergangszeitraum, bis ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist, und im Fall eines Rechtsstreits die vollständige Übersetzung des EPEW für Wirtschaftsteilnehmer, die einer Patentverletzung verdächtigt werden).

Letztlich ist Art. 118 Abs. 2 AEUV auch eine richtige Rechtsgrundlage für die Verordnung, da sie in der Tat die Sprachenregelung für einen europäischen Rechtstitel (nämlich das EPEW) festlegt, definiert durch Verweisung auf das EPÜ.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung C-146/13 klicken Sie bitte hier.
  • Für den Volltext der Entscheidung C-146/13 klicken Sie bitte hier.
EuGH PM v. 5.5.2015
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