20.09.2022

"Klimaneutral" ist nicht gleich "emissionsfrei" und gegenüber Fachpublikum nicht irreführend

Klimaneutral ist nicht gleichbedeutend mit emissionsfrei und kann auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung ist damit nicht verbunden, denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum ist bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensationen erfolgen kann.

LG Kleve v. 22.6.2022 - 8 O 44/21
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Familienunternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz für den Endkunden herstellt, die im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und Tankstellen erhältlich sind. Sie wirbt damit, alle Produkte klimaneutral herzustellen. In der Ausgabe der Lebensmittel-Zeitung vom 19.2.2021 warb die Beklagte mit einer Anzeige für die von ihr vertriebenen Süßwaren. Diese enthielt die Aussage, dass sie seit 2021 alle Produkte klimaneutral produziere. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste nach § 8b UWG eingetragen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten nicht CO2-neutral abläuft, die Beklagte aber Klimaschutzprojekte unterstützt.

Der Kläger hielt die Werbeaussage für irreführend. Er war der Ansicht, sie werde von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Gleiches gelte für den Leserkreis der Lebensmittel-Zeitung. Zwar richtet sich die Zeitung an ein Fachpublikum, kann aber auch von Verbrauchern abonniert werden. Die Werbeaussage müsse dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.

Der Kläger mahnte die Beklagte im April 2021 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte. Das LG wies die auf Unterlassung der Werbung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung, da die Beklagte durch die streitgegenständliche Werbung keine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet ist, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Angesprochener Verkehrskreis der vom Kläger angesprochenen Werbung ist ein Fachpublikum, denn die Werbung ist in der Lebensmittelzeitung erschienen, die sich als "Fach- und Wirtschaftsmedium der Konsumgüterbranche" an "Entscheider in Handel und Konsumgüterindustrie sowie branchenrelevante Dienstleister an allen relevanten Touchpoints" wendet. Auch wenn die Lebensmittelzeitung von Verbrauchern abonniert und gelesen werden, ist dies für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich, denn die Lebensmittelzeitung ist nicht auf Verbraucher ausgerichtet.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie Verfahren der Herstellung. Die Werbeaussage: "Seit 2021 produziert xx alle Produkte klimaneutral." ist hingegen nicht unwahr, denn klimaneutral ist nicht gleichbedeutend mit emissionsfrei und kann auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung ist damit nicht verbunden, denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum ist bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensationen erfolgen kann.

Der Anspruch besteht auch nicht im Hinblick auf § 5a Abs. 2 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, denn die beanstandete Werbung richtet sich nicht an Verbraucher. Letztlich ist die Werbung auch nicht im Hinblick auf § 5a Abs. 1 UWG in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung irreführend, denn danach ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Für das von der Werbung angesprochene Fachpublikum war es ausreichend, in der Werbung einen Link anzugeben, unter dem sich die Informationen zur Kompensation finden, denn für einen sonstigen Markteilnehmer ist es - anders als für einen Verbraucher, der am Warenregal nach Blick auf die Produktverpackung die Kaufentscheidung trifft - üblich und zumutbar, sich über ein Produkt anhand von im Internet verfügbaren Informationen zu informieren.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Das "klimaneutrale" Produkt - eine Verbrauchertäuschung?
Verena Hoene, IPRB 2022, 209

Kurzbeitrag:
OLG Hamburg hält "Günstig wie im Supermarkt" nicht für irreführend
René Rosenau, IPRB 2021, 255

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