09.09.2020

Kludi darf Wortzeichen ADLON nicht als Unionsmarke eintragen lassen

Das EUIPO hat dem Widerspruch der Adlon Brand GmbH & Co. KG gegen die Eintragung des Wortzeichens ADLON als Unionsmarke zugunsten der Kludi GmbH & Co. KG zu Recht stattgegeben. Kludi würde für ihre eigenen Waren auf dem Markt für Sanitärprodukte von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke profitieren.

EuG v. 9.9.2020 - T-144/19
Der Sachverhalt:
2012 meldete die Kludi GmbH & Co. KG beim EUIPO das Wortzeichen ADLON als Unionsmarke an, u.a. für Thermostate, sanitäre Anlagen, Armaturen, Waschtische und Badewannen. Die Adlon Brand GmbH & Co. KG legte dagegen Widerspruch ein, wofür sie sich auf ihre ältere Unionswortmarke ADLON stützte, die 2005 u.a. für Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration eingetragen worden war. Adlon Brand hat dem Betreiber des Hotels Adlon gestattet, ihre Marke zu benutzen.

Das EUIPO wies Kludis Markenameldung für alle beanspruchten Waren letztlich zurück. Es führte u.a. aus, dass die Benutzung der angemeldeten Marke zur Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke führen und deren Wertschätzung beeinträchtigen könne. Kludi hat diese Ablehnung vor dem EuG angefochten.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das EUIPO hat dem Widerspruch von Adlon Brand gegen die Eintragung des Wortzeichens ADLON als Unionsmarke zugunsten von Kludi zu Recht stattgegeben.

Das EUIPO hat nicht gegen die EU-Marken-Verordnung verstoßen, als es zu der Ansicht gelangt ist, dass die ältere Wortmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Gebiet für "Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen" bekannt war. Dem EUIPO ist auch darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass zwischen den beiden Zeichen eine Verbindung hergestellt wird.

Kludi hat u.a. selbst offenkundig versucht, den vom Hotel Adlon repräsentierten besonderen Stil, nämlich den nostalgischen Einrichtungsstil vom Beginn des 20. Jahrhunderts, für sich in Anspruch zu nehmen. Kludi profitiert im vorliegenden Fall für ihre eigenen Waren von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke. Auf dem Markt für Sanitärprodukte werden ihre Waren nämlich durch die Verknüpfung mit Adlon Brand und deren älterer Marke die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen, was der Kludi einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber verschafft.

Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass die von der Adlon Brand zur Herbeiführung der Bekanntheit und des Images ihrer älteren Marke unternommenen Anstrengungen ausgenutzt werden, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Das entspricht einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke durch Kludi. Die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung ist vorliegend auch nicht rein hypothetisch, sondern real.
EuGH online
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