20.01.2026

Kohl-Protokolle: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

BGH v. 16.12.2025 - VI ZR 226/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin - Ehefrau und Alleinerbin des vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl - nimmt die beklagten Presseunternehmen auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung sowie Löschung von insgesamt 128 Äußerungen in einer Vielzahl von Presseberichterstattungen in Anspruch. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen fünf Beklagte. Anlass war das am 7.10.2014 unter der Verlagsmarke der Beklagten zu 3) des Ausgangsverfahrens herausgegebene, von den Beklagten zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens verfasste Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl Protokolle". Dieses beruht u.a. auf Gesprächen des Erblassers mit dem Beklagten zu 1), die jedenfalls zu Teilen auf Tonbändern aufgenommen wurden und der Klägerin zumindest partiell vorliegen. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblich im Wortlaut zitierter Äußerungen des Erblassers. Die Beklagten zu 4) und 5) - gegen die sich das Verfahren nach Abtrennung noch richtet - berichteten über den Erblasser und das Buch in mehreren Veröffentlichungen.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin u.a. gegen folgende in der von der Beklagten zu 4) zu verantwortenden Zeitschrift DER SPIEGEL vom 6.10.2014 veröffentlichte Passage (28-IV): "Aber in den Interviews mit Schwan zeigte sich auch ein anderer Kohl, ein Mensch, der es nie verwunden hat, als Tölpel aus der Pfalz dargestellt zu werden. 'Die ganze Voreingenommenheit - 'der ist kulturell ein Barbar!' - wurde systematisch präpariert. Der Weltbürger Schmidt. Der Weltbürger Brandt. Und jetzt kommt dieser Pfälzer, der nicht einmal richtig Deutsch kann', sagte er." Die Klägerin meint, die Beklagte zu 4) habe mit dieser Passage das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers in schwerwiegender Weise verletzt.

Das LG wies die Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) u.a. hinsichtlich der Passage 28-IV ab. Das OLG gab der Klage insoweit statt, als dass es die Beklagte zu 4) u.a. zur Unterlassung der wörtlichen und/oder sinngemäßen Veröffentlichung oder Verbreitung sowie zur Löschung der vollständigen Passage 28-IV verurteilt hat. Bezüglich der 55 gegenüber der Beklagten zu 5) beanstandeten Passagen gab das OLG der Klage teilweise statt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4) hob der BGH das Urteil des OLG hinsichtlich der Passage 28 IV auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Im Übrigen hatten die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 4) und zu 5) sowie der Klägerin keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass es sich bei der von der Beklagten zu 4) veröffentlichten Passage 28-IV um ein "Fehlzitat im engeren Sinne" handelt. Die Beklagte zu 4) rügt zu Recht, dass das OLG die Anforderungen an ihren Vortrag überspannt, diesen als unzureichend eingestuft und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Entgegen der Auffassung des OLG genügt der Vortrag der Beklagten zu 4), der Erblasser habe das streitgegenständliche Zitat im Rahmen der Memoirengespräche getätigt, offenkundig den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Parteivortrag. Die Unterscheidung des OLG zwischen einem "Fehlzitat im engeren Sinne" und "Fehlzitaten im weiteren Sinne" entspricht der Differenzierung des Senats zwischen vollständig untergeschobenen Fehlzitaten im eigentlichen Sinne und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe von Äußerungen. Letztere liegt auch vor, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck brachte.

Dementsprechend kann es für die Feststellung einer unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe einer Äußerung (sog. "Fehlzitat im weiteren Sinne") zwar erforderlich sein, den Kontext der Gedankenführung oder das erkennbar gemachte Anliegen des sich Äußernden darzulegen. Für die Feststellung eines vollständig untergeschobenen Fehlzitats im eigentlichen Sinne (sog. "Fehlzitat im engeren Sinne") - von dem das OLG hier ausgegangen ist - ist hingegen nur entscheidend, ob der vermeintlich Zitierte die jeweilige Äußerung tätigte. Danach hat die unter Verweis auf Seite 74 des Buches des Beklagten zu 1) aufgestellte Behauptung der Beklagten zu 4), der Erblasser habe sich in den Memoirengesprächen wie von ihr dargelegt geäußert, den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag genügt.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 4) zu einer anderen Beurteilung, namentlich dem Nichtvorliegen eines "Fehlzitats im engeren Sinne", gelangt wäre. Sollte das OLG ein "Fehlzitat im engeren Sinne" oder - wie hilfsweise geltend gemacht - ein "Fehlzitat im weiteren Sinne" feststellen können, wird es bei der Würdigung auch zu prüfen haben, ob ein etwaiges Fehlzitat - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten zu 4) in der Nichtzulassungsbeschwerde - nach Qualität und/oder Quantität zu einer groben Entstellung des Lebensbilds des Verstorbenen führt.

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Aufsatz
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