13.06.2013

Kommission will Opfern von Kartellrechtsverstößen Schadensersatzansprüche erleichtern

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, in der geregelt ist, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht geworden sind (z.B. durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch Kartelle). Mit dem Vorschlag soll eine Reihe praktischer Schwierigkeiten behoben werden, mit denen Opfer häufig konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Nur in 25 Prozent der Kartellsachen, in denen die Kommission in den letzten sieben Jahren eine Entscheidung erließ, verlangten die Opfer Schadensersatz; gerade Verbraucher und KMU klagen meist nicht. Zudem sind die einzelstaatlichen Vorschriften in Europa sehr unterschiedlich. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll es allen Geschädigten erleichtert werden, in der ganzen EU tatsächlich Schadenersatz zu erhalten. Außerdem hat die Kommission eine Empfehlung angenommen, in der sie die Mitgliedstaaten auffordert, Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen, um den Zugang zum Recht für Opfer von Verstößen gegen das EU-Recht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, zu verbessern.

Vorgeschlagene Maßnahmen zur Erleichterung von Schadensersatzklagen im Einzelnen:

  • Die einzelstaatlichen Gerichte erhalten die Befugnis, die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anzuordnen, wenn Opfer Schadensersatz verlangen.
  • Die Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, stellen vor den Gerichten aller Mitgliedstaaten einen Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung dar.
  • Die Vorschriften über die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen werden klarer gefasst. Dadurch soll insbes. sichergestellt werden, dass die Opfer wirksam Schadensersatz verlangen können, sobald eine Zuwiderhandlung von einer Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde.
  • Die Haftungsvorschriften für Fälle, in denen auf einer Zuwiderhandlung beruhende Preiserhöhungen in der Vertriebs- oder Lieferkette "weitergegeben" wurden, werden präzisiert.
  • Vorschriften zur Erleichterung einvernehmlicher Regelungen werden eingeführt, um eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zu ermöglichen.

In dem Vorschlag wird die Schlüsselrolle, die den Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung, Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen zukommt, in vollem Umfang anerkannt. Bestrafung und Abschreckung sollen nicht privatrechtlichen Streitigkeiten überlassen werden. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden im Rahmen sog. Kronzeugenprogramme ist für die Aufdeckung und Ahndung geheimer Kartelle von größter Bedeutung. Der Vorschlag umfasst daher eine Reihe von Vorkehrungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten.

Die Kommission hat ferner eine Mitteilung über die Ermittlung des Umfangs des kartellrechtlichen Schadens angenommen, um den Gerichten und den Parteien von Schadenersatzklagen eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben. Denn die Bestimmung der genauen Höhe des Schadens, den Verbraucher und Unternehmen erlitten haben, ist häufig kostspielig und schwierig. Der Vorschlag für eine Richtlinie wird nun vom EU-Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren behandelt. Sobald er von diesen Organen angenommen worden ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Linkhinweis:

EU-Kommission PM vom 11.6.2013
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