04.07.2013

Konkrete Kausalität ist auch bei extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen unverzichtbar

Selbst wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist, kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

BGH 4.6.2013, VI ZR 288/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte AG, die ihren Sitz in der Türkei hat. Sie verkaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der türkisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von Mund-zu-Mund-Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende instruierte die Vermittler, die Interessenten darüber zu informieren, dass die Teilhaberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rückabwicklung sofort. Diese Information enthielt auch ein im Januar 1994 verfasstes Rundschreiben.

Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Die Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Im Jahr 2007 wurde Insolvenz angemeldet.

Die Klägerin erwarb in den Jahren 2000/2001 Anteilsscheine an der Beklagten. Sie sah sich durch das der Beklagten zuzurechnende Verhalten des früheren Vorstandsvorsitzenden darüber getäuscht, dass es sich um eine sichere Geldanlage in der Art eines Darlehens oder einer Anleihe mit einer Garantie für die Rückforderung des Kapitals handle. Die Klägerin verlangte so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlagen nicht getätigt.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB, § 830 BGB analog bejaht.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Im vorliegenden Fall konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten. Hierfür sprach nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss außerdem mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs Gewinnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Übernahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Misserfolge des Unternehmens fehlen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftete die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich die Klägerin falsche Vorstellungen über Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihr gekauften Anteile gemacht hatte. Es lastete der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt worden war. Dieses Versäumnis begründete allerdings nicht die Haftung wegen sittenwidrigen Verhaltens. Das OLG qualifizierte irrigerweise die Zusage des Vorstands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie.

Schließlich bestanden auch durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Kausalität des Verhaltens der Organe der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bejaht hatte. Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinn einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zu Gute kommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

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