Konkretisierte Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand bei standardessenziellen Patenten ("FRAND-Einwand")
LG München I v. 8.1.2026 - 7 O 5007/25
Der Sachverhalt:
Um insbesondere im Mobilfunkbereich sicherzustellen, dass alle Hersteller von Endgeräten die gleiche Technik (z.B. 5G-Standard, Wi-Fi, Videokodierung etc.) verwenden, besteht die Möglichkeit, Patente als "standardessenziell" zu erklären. Diese Standards werden von den Herstellern dann in ihren Endgeräten umgesetzt. Dies führt allerdings zu einem potenziellen Ungleichgewicht, da die Patentinhaber damit die Möglichkeit haben, einzelne Hersteller vom Markt zu verdrängen, indem sie ihnen die Standards nicht lizenzieren.
Liegt ein derartiger Marktmissbrauch seitens der Patentinhaber vor, müssen die Lizenz suchenden Hersteller vor Patentverletzungsklagen geschützt werden. Gleichzeitig müssen auch die Patentinhaber davor geschützt werden, dass Hersteller die Standards ohne Lizenzvereinbarung umsetzen, d.h. ohne angemessene Lizenzgebühren zu zahlen. Der EuGH hat im Jahr 2015 (Urteil v. 16.7.2015 - C-170/13) dazu entschieden, dass die Inhaber standardessenzieller Patente weiterhin Patentverletzungsklagen erfolgreich geltend machen können, wenn sie selbst den Hersteller auf die Patentverletzung hingewiesen haben und dazu bereit sind, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen ("fair, reasonable and non-discriminatory" - kurz FRAND) zu gewähren. Seit diesem Grundsatzurteil ist die deutsche Rechtsprechung um eine Konkretisierung der Vorgaben des EuGH bemüht.
Das LG sprach hier der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb von Wifi-6-fähigen Endgeräten zu. Wenn die Beklagte nun keine Lizenz mit der Klägerin abschließt, kann die Beklagte bis auf Weiteres keine Wifi-6-fähigen Endgeräte in Deutschland mehr verkaufen, sofern die Klägerin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Es gelten weitere Kriterien für die Bewertung der FRAND-Gemäßheit des Verhaltens der Parteien. Konkretisiert bedeutet das, dass die Patentverletzer (= i.d.R. Hersteller der Endgeräte) nur dann als lizenzwillig anzusehen sein sollen, wenn sie
(1) den Betrag, den sie selbst für den Lizenzvertrag als angemessen erachten, bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags an den Patentinhaber auszahlen,
(2) im Falle einer großen Differenz zwischen ihrem eigenen und dem Angebot des Patentinhabers Sicherheit in Höhe der Lizenzgebühr leisten, die nach dem klägerischen Angebot auf ein Jahr des angebotenen Lizenzzeitraums entfiele und
(3) für den Fall, dass sie vor einem ausländischen Gericht ein Ratenfestsetzungsverfahren betreiben und dieses Gericht bereits einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr vorgeschlagen hat - in dieser Höhe Sicherheit leisten.
Außerdem gelten hinsichtlich der konkreten Bewertung der Angemessenheit eines Angebots des Patentinhabers Kriterien: Ausgangspunkt sollen dabei bestehende Vergleichslizenzen sein, wobei es dem Patentinhaber obliegt, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt.
Gleichzeitig nimmt die Kammer eine Kontrollberechnung zur Überprüfung bestehender Angebote anhand eines sog. Top-Down-Ansatzes vor. Dieser geht in zwei Schritten vor: Zunächst wird der wirtschaftliche Wert der insgesamt erforderlichen Lizenzen für jedes Endgerät geschätzt. Sodann wird ausgehend von diesem Wert ein konkreter Lizenzbetrag für die verletzten Patente berechnet. Die Kontrollberechnung setzt voraus, dass der Patentinhaber über einen erheblichen Anteil aller für einen konkreten Standard relevanten Patente verfügt. Es hängt vom konkreten Standard ab, wie hoch dieser Anteil ist. Bei Mobilfunkstandards dürfte ein Prozent ausreichen, bei kleineren Standards ist ggf. ein höherer Anteil erforderlich.
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LG München I PM Nr. 3 vom 9.2.2026
Um insbesondere im Mobilfunkbereich sicherzustellen, dass alle Hersteller von Endgeräten die gleiche Technik (z.B. 5G-Standard, Wi-Fi, Videokodierung etc.) verwenden, besteht die Möglichkeit, Patente als "standardessenziell" zu erklären. Diese Standards werden von den Herstellern dann in ihren Endgeräten umgesetzt. Dies führt allerdings zu einem potenziellen Ungleichgewicht, da die Patentinhaber damit die Möglichkeit haben, einzelne Hersteller vom Markt zu verdrängen, indem sie ihnen die Standards nicht lizenzieren.
Liegt ein derartiger Marktmissbrauch seitens der Patentinhaber vor, müssen die Lizenz suchenden Hersteller vor Patentverletzungsklagen geschützt werden. Gleichzeitig müssen auch die Patentinhaber davor geschützt werden, dass Hersteller die Standards ohne Lizenzvereinbarung umsetzen, d.h. ohne angemessene Lizenzgebühren zu zahlen. Der EuGH hat im Jahr 2015 (Urteil v. 16.7.2015 - C-170/13) dazu entschieden, dass die Inhaber standardessenzieller Patente weiterhin Patentverletzungsklagen erfolgreich geltend machen können, wenn sie selbst den Hersteller auf die Patentverletzung hingewiesen haben und dazu bereit sind, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen ("fair, reasonable and non-discriminatory" - kurz FRAND) zu gewähren. Seit diesem Grundsatzurteil ist die deutsche Rechtsprechung um eine Konkretisierung der Vorgaben des EuGH bemüht.
Das LG sprach hier der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb von Wifi-6-fähigen Endgeräten zu. Wenn die Beklagte nun keine Lizenz mit der Klägerin abschließt, kann die Beklagte bis auf Weiteres keine Wifi-6-fähigen Endgeräte in Deutschland mehr verkaufen, sofern die Klägerin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Es gelten weitere Kriterien für die Bewertung der FRAND-Gemäßheit des Verhaltens der Parteien. Konkretisiert bedeutet das, dass die Patentverletzer (= i.d.R. Hersteller der Endgeräte) nur dann als lizenzwillig anzusehen sein sollen, wenn sie
(1) den Betrag, den sie selbst für den Lizenzvertrag als angemessen erachten, bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags an den Patentinhaber auszahlen,
(2) im Falle einer großen Differenz zwischen ihrem eigenen und dem Angebot des Patentinhabers Sicherheit in Höhe der Lizenzgebühr leisten, die nach dem klägerischen Angebot auf ein Jahr des angebotenen Lizenzzeitraums entfiele und
(3) für den Fall, dass sie vor einem ausländischen Gericht ein Ratenfestsetzungsverfahren betreiben und dieses Gericht bereits einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr vorgeschlagen hat - in dieser Höhe Sicherheit leisten.
Außerdem gelten hinsichtlich der konkreten Bewertung der Angemessenheit eines Angebots des Patentinhabers Kriterien: Ausgangspunkt sollen dabei bestehende Vergleichslizenzen sein, wobei es dem Patentinhaber obliegt, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt.
Gleichzeitig nimmt die Kammer eine Kontrollberechnung zur Überprüfung bestehender Angebote anhand eines sog. Top-Down-Ansatzes vor. Dieser geht in zwei Schritten vor: Zunächst wird der wirtschaftliche Wert der insgesamt erforderlichen Lizenzen für jedes Endgerät geschätzt. Sodann wird ausgehend von diesem Wert ein konkreter Lizenzbetrag für die verletzten Patente berechnet. Die Kontrollberechnung setzt voraus, dass der Patentinhaber über einen erheblichen Anteil aller für einen konkreten Standard relevanten Patente verfügt. Es hängt vom konkreten Standard ab, wie hoch dieser Anteil ist. Bei Mobilfunkstandards dürfte ein Prozent ausreichen, bei kleineren Standards ist ggf. ein höherer Anteil erforderlich.
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