21.02.2013

Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

"NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen dürfen ohne "Warnhinweis" vertrieben werden. Die erfinderische Leistung spiegelt sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen wider und nicht im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.

OLG Düsseldorf 21.2.2013, I-2 U 72/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Allerdings wurden sie von der Klägerin hierzu nicht lizenziert. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 bis 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie verlangte, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertreiben sollten. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hat die Entscheidung nun bestätigt. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit beim LG Düsseldorf anhängig.

Die Gründe:
Es lag keine Patentverletzung der Beklagten vor.

Die Verwendung von Fremd-Kapseln ist vom Patentschutz der Klägerin nicht umfasst. Schließlich spiegelt sich die erfinderische Leistung nur in der Technik der Kaffeemaschinen wider und nicht im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Im Ergebnis überwog das Interesse der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch der erfindungsgemäßen Vorrichtungen das Interesse der Klägerin an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung.

OLG Düsseldorf PM v. 21.2.2013
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