19.07.2016

Kosten des Beschwerdeverfahrens können einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln sein

Hat der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gem. § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die von ihm zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln. Der Anspruch des Gegners auf Kostenerstattung für die Vorinstanzen besteht hingegen nur als Insolvenzforderung.

BGH 28.6.2016, II ZR 364/13
Der Sachverhalt:
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2016 die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem nicht innerhalb der gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hatte, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO zu entscheiden.

Die Gründe:
Der Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg gehabt und der Beklagte das mit einer Revision anzustrebende Ziel einer vollständigen Klageabweisung schon deshalb nicht erreicht hätte. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine andere, dem Beklagten günstige, Kostenentscheidung war nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte durch das nur vorläufige Bestreiten der Forderung möglicherweise noch keine hinreichende Veranlassung zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 180 Abs. 2 InsO gegeben und die Forderung nach der Aufnahme des Rechtsstreits zur Insolvenztabelle festgestellt und damit dem Begehren des Klägers entsprochen hatte.

Der Grundgedanke des § 93 ZPO kann zwar auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden. Der Insolvenzverwalter kann ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge nach § 93 ZPO jedoch nicht mehr abgeben, wenn der Schuldner diese Möglichkeit zuvor durch sein (für den Insolvenzverwalter nicht anfechtbares) prozessuales Verhalten bereits verloren hatte. So verhielt es sich auch hier. Da die Beschwerde erfolglos geblieben wäre, entsprach es außerdem billigem Ermessen, es für die Kosten der Vorinstanzen bei der in korrekter Anwendung von § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu belassen.

Die danach vom Beklagten zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens stellen sich worüber in der Kostengrundentscheidung zu befinden ist insgesamt als Masseverbindlichkeit dar. Nach BGH-Rechtsprechung besteht im Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann. Demgegenüber bestehen die Kostenerstattungsansprüche des Klägers für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung. Die Kosten der Vorinstanz werden nicht zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet, wenn der Insolvenzverwalter den Prozess erst in der Rechtsmittelinstanz fortführt.

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