Kosten für Pistenbergung mit Schlitten müssen nicht erstattet werden
OLG Dresden v. 27.1.2026 - 4 U 1229/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie war beim Skifahren im europäischen Ausland gestürzt und wurde mit einem Schlitten von der Piste geborgen. Der Schlitten fuhr sie zum Rettungstransporter. Dieser brachte sie dann in das nächstgelegene Krankenhaus. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die vollständige Erstattung der Auslandskrankenkosten.
Nach Teilerstattung durch die Beklagte hat die Klägerin erstinstanzlich weitere Zahlung und die Beklagte widerklagend Rückzahlung bereits erstatteter Teilbeträge verlangt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verlangte die Klägerin weitere Erstattung und Abweisung der Widerklage.
Das OLG hat per Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehr weiterer Versicherungsleistungen i.H.v. 6.745,33 € wegen des streitgegenständlichen Behandlungsfalls aus der bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung.
Die vereinbarten allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen verstießen nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Insbesondere die Klausel, die eine Erstattung im europäischen Ausland an die deutschen amtlichen Gebührenordnungen bindet, ist nicht deswegen intransparent, weil der Versicherte hieraus nicht ersehen kann, in welcher Höhe hiernach Kosten nicht übernommen werden. Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Inhalt der Klauseln klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urt. v. 5.10.2023 - III ZR 216/22).
Die Leistungsbegrenzung stellte auch keine unangemessene Benachteiligung dar. Sie führte nicht zu einer Aushöhlung des Vertrages und damit dazu, dass der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wurde. Es wurde insbesondere keine bestimmte Behandlungsmethode vom Leistungsumfang ausgenommen. Das primäre Leistungsversprechen der Kostenübernahme für alle medizinisch notwendigen ärztlichen Heilbehandlungen blieb unangetastet. Die Beschränkung auf deutsche Gebührensätze hat im Gegenteil ihren guten Sinn, denn damit wird gerade für den Fall, dass der Behandler nicht an amtliche Gebührenordnungen gebunden ist, einem Erstattungsanspruch in beliebiger Höhe zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgebeugt.
Letztlich war auch die Verneinung der Erstattung der Pistenbergung durch das LG rechtens. Denn werden im Leistungsverzeichnis eines Krankenversicherungsvertrags die Kosten für den Transport in einem Rettungsfahrzeug übernommen, ist hiervon ein für die Pistenbergung des Versicherten eingesetzter Schlitten nicht umfasst. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach seinem natürlichen Wortverständnis einen Schlitten nicht unter Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber fassen. Die Versicherungsbedingungen stellen insbesondere auf dasjenige Fahrzeug ab, dass den Versicherten zum (nächstgelegenen) Krankenhaus befördert. Und das war hier der Rettungstransporter.
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Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie war beim Skifahren im europäischen Ausland gestürzt und wurde mit einem Schlitten von der Piste geborgen. Der Schlitten fuhr sie zum Rettungstransporter. Dieser brachte sie dann in das nächstgelegene Krankenhaus. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die vollständige Erstattung der Auslandskrankenkosten.
Nach Teilerstattung durch die Beklagte hat die Klägerin erstinstanzlich weitere Zahlung und die Beklagte widerklagend Rückzahlung bereits erstatteter Teilbeträge verlangt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verlangte die Klägerin weitere Erstattung und Abweisung der Widerklage.
Das OLG hat per Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehr weiterer Versicherungsleistungen i.H.v. 6.745,33 € wegen des streitgegenständlichen Behandlungsfalls aus der bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung.
Die vereinbarten allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen verstießen nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Insbesondere die Klausel, die eine Erstattung im europäischen Ausland an die deutschen amtlichen Gebührenordnungen bindet, ist nicht deswegen intransparent, weil der Versicherte hieraus nicht ersehen kann, in welcher Höhe hiernach Kosten nicht übernommen werden. Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Inhalt der Klauseln klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urt. v. 5.10.2023 - III ZR 216/22).
Die Leistungsbegrenzung stellte auch keine unangemessene Benachteiligung dar. Sie führte nicht zu einer Aushöhlung des Vertrages und damit dazu, dass der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wurde. Es wurde insbesondere keine bestimmte Behandlungsmethode vom Leistungsumfang ausgenommen. Das primäre Leistungsversprechen der Kostenübernahme für alle medizinisch notwendigen ärztlichen Heilbehandlungen blieb unangetastet. Die Beschränkung auf deutsche Gebührensätze hat im Gegenteil ihren guten Sinn, denn damit wird gerade für den Fall, dass der Behandler nicht an amtliche Gebührenordnungen gebunden ist, einem Erstattungsanspruch in beliebiger Höhe zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgebeugt.
Letztlich war auch die Verneinung der Erstattung der Pistenbergung durch das LG rechtens. Denn werden im Leistungsverzeichnis eines Krankenversicherungsvertrags die Kosten für den Transport in einem Rettungsfahrzeug übernommen, ist hiervon ein für die Pistenbergung des Versicherten eingesetzter Schlitten nicht umfasst. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach seinem natürlichen Wortverständnis einen Schlitten nicht unter Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber fassen. Die Versicherungsbedingungen stellen insbesondere auf dasjenige Fahrzeug ab, dass den Versicherten zum (nächstgelegenen) Krankenhaus befördert. Und das war hier der Rettungstransporter.
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