20.07.2026

Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.2.2026 - 3 U 99/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten i.H.v. rund 9.800 € übernahm die Beklagte - unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen - Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung i.H.v. rund 8.400 €. Das LG gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 € statt.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 € (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 €). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Beklagte hat als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten. Bei der Klägerin hat eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig hat es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung ist hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich ist dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gilt allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liegt demnach jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen ist, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

Hier hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei hat er u.a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen ist. Beides sind Fortbewegungen, bei denen man gezwungen ist, die Arme eng am Körper zu führen. Es kommt in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bilden. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen - in Ermangelung einer Dokumentation - liegt damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach sind einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stehen. Teilweise war auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 36 vom 15.7.2026