18.10.2013

Krankenzusatzversicherungen: § 34d GewO stellt eine Marktverhaltensregelung dar

Die Bestimmung des § 34d GewO stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar und wird nicht durch § 194 Abs. 1a SGB V als speziellere Regelung verdrängt. Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

BGH 18.9.2013, I ZR 183/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie vermittelt ihren Versicherten Krankenzusatzversicherungen mit privaten Versicherungsunternehmen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Dieser war der Auffassung, die Beklagte habe die Vermittlertätigkeit zu unterlassen, solange sie über keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 34d GewO verfüge.

LG und OLG wiesen die Unterlassungsklage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Vorinstanzen waren zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten durch § 194 Abs. 1a SGB V gestattet war und die Beklagte daher insoweit nicht gegen § 34d GewO verstieß und deshalb auch nicht wettbewerbswidrig handelte.

Zum einen stellt die Bestimmung des § 34d GewO eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Zum anderen ist die Regelung in § 34d Abs. 1 S. 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

Die Richtlinie sollte nur Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist. Diese Voraussetzung war hier allerdings erfüllt, da die Beklagte von dem mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Aufwandsentschädigung erhielt.

Die Anwendung des § 34d GewO war im Streitfall schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Bestimmung - wie die Beklagte geltend machte - durch die als spezieller anzusehende Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V verdrängt wird. Andernfalls hätte der Gesetzgeber beim Erlass des § 34d GewO zu erkennen geben müssen, dass die dort statuierte Erlaubnispflicht nicht für gesetzliche Krankenkassen gelten sollte, soweit diese auf der Grundlage des § 194 Abs. 1a SGB V Zusatzversicherungen vermittelten. Das war zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig geschehen wie - etwa aus Anlass der Anfang des Jahres 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 194 Abs. 1a SGB V durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 - in der nachfolgenden Zeit.

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