Kreuzfahrtunternehmen durfte Provisionsweitergabe nicht verbieten
OLG Düsseldorf v. 13.5.2026 - VI-6 U 5/24 [Kart]
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet Kunden u.a. Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u.a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.
Das LG hielt die Kündigung für unwirksam und stellte fest, dass das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbesteht. Zudem entschied das LG, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zusteht. Das OLG hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.
Die Gründe:
Wie das LG bereits richtig entschieden hat, ist davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein "echter" Handelsvertretervertrag ist, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sog. "unechter" Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten darf.
Die Klägerin ist unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittelt Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen ist kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u.a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindert.
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Justiz NRW PM vom 13.5.2026
Die Klägerin bietet Kunden u.a. Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u.a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.
Das LG hielt die Kündigung für unwirksam und stellte fest, dass das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbesteht. Zudem entschied das LG, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zusteht. Das OLG hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.
Die Gründe:
Wie das LG bereits richtig entschieden hat, ist davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein "echter" Handelsvertretervertrag ist, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sog. "unechter" Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten darf.
Die Klägerin ist unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittelt Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen ist kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u.a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindert.
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