Kündigungsfrist verschwiegen: Schadensersatz wegen falscher Kapitalanlageberatung
LG Münster v. 15.1.2026 - 114 O 7/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat im Ende 2019 Anteile i.H.v. 15.000 € an einem offenen Immobilienfonds gezeichnet. Die Beratung zuvor hatte eine Mitarbeiterin (O.) der Beklagten durchgeführt. Anwesend waren zudem noch die Ehefrau und die Tochter des Klägers. Damals verfügte der Kläger über ein Bankguthaben von 137.314 € aus dem Verkauf eines Eigenheims. Er erhielt eine Rente von knapp 2.000 €. Seine Ehefrau verfügte über kein eigenes Einkommen.
Im Juli 2024 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Anteilspreise infolge einer Sonderbewertung der Immobilien um rund 17 % herabgesetzt würden. Auf Wunsch des Klägers erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten die Kündigung der Anteile. Die Kündigung wurde dann aber entsprechend einer Bestätigung der Beklagten vom 31.7.2024 mit Hinweis auf die Kündigungsfrist von 12 Monaten wieder zurückgenommen.
Der Kläger hat behauptet, er habe kein Interesse an risikoreichen Geldanlagen mit entsprechendem Verlustrisiko und kein Interesse an einer langfristigen Anlage gehabt, sondern gewollt, dass das Geld verfügbar ist. Dies habe er der O. auch so mitgeteilt. Diese habe die streitgegenständliche Anlage als sicher bezeichnet. Mit Verweis auf die Produktinformation habe sie erläutert, dass die Wertentwicklung im Focus läge und immer positiv gewesen sei. Dies auch, weil in Immobilien in ganz Deutschland investiert würde. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass er nicht ordnungsgemäß auf die Kündigungsfrist von 12 Monaten und die sich daraus ergebenden unkalkulierbaren Risiken hingewiesen worden sei.
Die Beklagte behauptete, der Kläger habe als Zweck lediglich "Kapital anlegen" angegeben. Zudem habe sich der Kläger hinsichtlich seiner Risikoneigung als "Risikobereit" eingestuft. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, seine Risikoneigung mit geringerer Risikoneigung, nämlich als "Risikoscheu" oder "Konservativ" anzugeben. Dies habe er nicht getan. Außerdem sei der Kläger über eine Mindesthaltedauer und Rückgabefrist aufgeklärt worden. Insoweit sei auf die Produktinformation erste Seite rechten Spalte, direkt unter den eingerahmten Ausführungen zu "Risikoprofil" hinzuweisen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 15.000 €. Der Kläger war durch die O., deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen musste, nicht ordnungsgemäß hinsichtlich der Rückgabefrist von 12 Monaten beraten worden.
Sofern die Beklagte sich auf den Inhalt der Produktbeschreibung berufen hat, die der Kläger auch nach eigenem Bekunden von der O. ausgehändigt bekommen hatte, war dies für die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung so nicht ausreichend. Der Kläger durfte schließlich darauf vertrauen, dass die O. ihm eine seinen Zielen entsprechende Kapitalanlage vorstellt und hierzu die wesentlichen Bedingungen zutreffend bespricht. Der Kläger war gerade nicht gehalten die Angaben der O. während des Beratungsgespräches anschließend auf deren Richtigkeit Korrektur zu lesen. Insoweit war auch nicht vorgetragen worden, dass der Kläger von der O. aufgefordert worden wäre, ergänzend zu den von ihr erläuterten Punkten diese anhand der Produktinformation eigenständig näher zu erarbeiten.
Auch wenn die Kündigung nicht in Person der O. bearbeitet worden war, zeigte es zumindest, dass der insoweit tätige Mitarbeiter der Filiale keine Kenntnis von der zwölfmonatigen Frist hatte. Das Gericht hielt die Angaben des Klägers und der seiner Tochter hierzu für glaubhaft, denn wenn ihnen in dem Beratungsgespräch die 12 Monatsfrist erklärt worden wäre, hätten sie später in dem Moment, als sie Finanzbedarf hatten, gewusst, dass die Kündigung nicht möglich ist und es wäre auf ihre Veranlassung auch eine solche Kündigung nicht erklärt worden.
Mithin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die O. den Kläger nicht zutreffend über die Rückgabefrist von 12 Monaten informiert hatte und der Kläger die Anteile bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht erworben hätte, so dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Infolge der falschen Beratung schuldet die Beklagte dem Kläger damit Erstattung der Einlagesumme von insgesamt 15.000 € gegen Rückübertragung der Anteile. Der Anspruch war auch nicht verjährt, da der Kläger erst mit der fehlgeschlagenen Kündigung im Juli 2024 Kenntnis über die falsche Beratung erlangt hatte.
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Justiz NRW
Der Kläger hat im Ende 2019 Anteile i.H.v. 15.000 € an einem offenen Immobilienfonds gezeichnet. Die Beratung zuvor hatte eine Mitarbeiterin (O.) der Beklagten durchgeführt. Anwesend waren zudem noch die Ehefrau und die Tochter des Klägers. Damals verfügte der Kläger über ein Bankguthaben von 137.314 € aus dem Verkauf eines Eigenheims. Er erhielt eine Rente von knapp 2.000 €. Seine Ehefrau verfügte über kein eigenes Einkommen.
Im Juli 2024 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Anteilspreise infolge einer Sonderbewertung der Immobilien um rund 17 % herabgesetzt würden. Auf Wunsch des Klägers erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten die Kündigung der Anteile. Die Kündigung wurde dann aber entsprechend einer Bestätigung der Beklagten vom 31.7.2024 mit Hinweis auf die Kündigungsfrist von 12 Monaten wieder zurückgenommen.
Der Kläger hat behauptet, er habe kein Interesse an risikoreichen Geldanlagen mit entsprechendem Verlustrisiko und kein Interesse an einer langfristigen Anlage gehabt, sondern gewollt, dass das Geld verfügbar ist. Dies habe er der O. auch so mitgeteilt. Diese habe die streitgegenständliche Anlage als sicher bezeichnet. Mit Verweis auf die Produktinformation habe sie erläutert, dass die Wertentwicklung im Focus läge und immer positiv gewesen sei. Dies auch, weil in Immobilien in ganz Deutschland investiert würde. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass er nicht ordnungsgemäß auf die Kündigungsfrist von 12 Monaten und die sich daraus ergebenden unkalkulierbaren Risiken hingewiesen worden sei.
Die Beklagte behauptete, der Kläger habe als Zweck lediglich "Kapital anlegen" angegeben. Zudem habe sich der Kläger hinsichtlich seiner Risikoneigung als "Risikobereit" eingestuft. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, seine Risikoneigung mit geringerer Risikoneigung, nämlich als "Risikoscheu" oder "Konservativ" anzugeben. Dies habe er nicht getan. Außerdem sei der Kläger über eine Mindesthaltedauer und Rückgabefrist aufgeklärt worden. Insoweit sei auf die Produktinformation erste Seite rechten Spalte, direkt unter den eingerahmten Ausführungen zu "Risikoprofil" hinzuweisen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 15.000 €. Der Kläger war durch die O., deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen musste, nicht ordnungsgemäß hinsichtlich der Rückgabefrist von 12 Monaten beraten worden.
Sofern die Beklagte sich auf den Inhalt der Produktbeschreibung berufen hat, die der Kläger auch nach eigenem Bekunden von der O. ausgehändigt bekommen hatte, war dies für die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung so nicht ausreichend. Der Kläger durfte schließlich darauf vertrauen, dass die O. ihm eine seinen Zielen entsprechende Kapitalanlage vorstellt und hierzu die wesentlichen Bedingungen zutreffend bespricht. Der Kläger war gerade nicht gehalten die Angaben der O. während des Beratungsgespräches anschließend auf deren Richtigkeit Korrektur zu lesen. Insoweit war auch nicht vorgetragen worden, dass der Kläger von der O. aufgefordert worden wäre, ergänzend zu den von ihr erläuterten Punkten diese anhand der Produktinformation eigenständig näher zu erarbeiten.
Auch wenn die Kündigung nicht in Person der O. bearbeitet worden war, zeigte es zumindest, dass der insoweit tätige Mitarbeiter der Filiale keine Kenntnis von der zwölfmonatigen Frist hatte. Das Gericht hielt die Angaben des Klägers und der seiner Tochter hierzu für glaubhaft, denn wenn ihnen in dem Beratungsgespräch die 12 Monatsfrist erklärt worden wäre, hätten sie später in dem Moment, als sie Finanzbedarf hatten, gewusst, dass die Kündigung nicht möglich ist und es wäre auf ihre Veranlassung auch eine solche Kündigung nicht erklärt worden.
Mithin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die O. den Kläger nicht zutreffend über die Rückgabefrist von 12 Monaten informiert hatte und der Kläger die Anteile bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht erworben hätte, so dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Infolge der falschen Beratung schuldet die Beklagte dem Kläger damit Erstattung der Einlagesumme von insgesamt 15.000 € gegen Rückübertragung der Anteile. Der Anspruch war auch nicht verjährt, da der Kläger erst mit der fehlgeschlagenen Kündigung im Juli 2024 Kenntnis über die falsche Beratung erlangt hatte.
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