Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen
OVG Rheinland-Pfalz v. 26.8.2025 - 6 A 10460/25.OVG
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer.
Das VG wies die Klage ab. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) berufen, wonach u.a. Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.
Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG, gab der Klage statt und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf.
Die Gründe:
Der Kläger ist grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibt seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und war hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handelt es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehlt es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordert.
Der Kläger kann aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stellt unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er ist Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setzt nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen muss. Eine solche Einschränkung hat im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und kann auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden.
An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehlt es hier. Vielmehr verdeutlichen die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer sind, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibt. Wird demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so ist er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 € nicht überschreitet.
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OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 15 vom 2.9.2025
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer.
Das VG wies die Klage ab. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) berufen, wonach u.a. Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.
Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG, gab der Klage statt und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf.
Die Gründe:
Der Kläger ist grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibt seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und war hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handelt es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehlt es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordert.
Der Kläger kann aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stellt unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er ist Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setzt nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen muss. Eine solche Einschränkung hat im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und kann auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden.
An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehlt es hier. Vielmehr verdeutlichen die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer sind, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibt. Wird demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so ist er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 € nicht überschreitet.
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