Leasingübernahme: Überraschende Klausel zur Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers
OLG Frankfurt a.M. v. 19.8.2026 - 17 U 141/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem - auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der AGB geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 20.000 €. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam ist.
Die Klausel ist überraschend. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften muss. Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden.
Die Klausel ist so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht rechnen musste. Der ausscheidende Leasingnehmer rechnet vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gilt insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf hat.
Die Bezeichnung als "Übernahmevertrag" und der Vertragspartei als "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" deuten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung ist in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Die Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln im AGB-Recht
Martin Zimmermann, MDR 2026, 952
Rz. 1 - 2
MDR2002662
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 44 vom 1.9.2026
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem - auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der AGB geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 20.000 €. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam ist.
Die Klausel ist überraschend. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften muss. Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden.
Die Klausel ist so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht rechnen musste. Der ausscheidende Leasingnehmer rechnet vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gilt insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf hat.
Die Bezeichnung als "Übernahmevertrag" und der Vertragspartei als "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" deuten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung ist in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.
Aufsatz
Die Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln im AGB-Recht
Martin Zimmermann, MDR 2026, 952
Rz. 1 - 2
MDR2002662
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.