04.12.2019

Leitsätze der Deutschen Bundesbank zur Insiderprävention

Es ist legitimes Ziel der Deutschen Bundesbank, mit Leitsätzen über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten und zur Insiderprävention bereits der Entstehung des "bösen Anscheins" der Ausnutzung dienstlich erlangter Kenntnisse vorzubeugen und damit das Vertrauen in die Zentralbank zu schützen. Der Insiderbegriff ist insoweit weit und nicht straf- oder marktmissbrauchsrechtlich zu verstehen.

VG Frankfurt a.M. v. 14.11.2019 - 9 K 5011/18.F
Der Sachverhalt:
Die Bundesbank überarbeitete mit Wirkung zum 1.9.2018 die bestehende Dienstvorschrift für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesbank. Hiernach bestehen nunmehr für Beschäftige mit Zugang zu marktsensiblen Informationen u.a. Handelsverbote für Emissionen bestimmter Kapitalgesellschaften und Anzeigepflichten bei kurzfristigen Wertpapiergeschäften sowie bei Geschäften mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 € pro Monat.

Die Bundesbank setzte damit die EZB-Leitlinien über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem um. Ziel des Ethik-Rahmens ist es, ethische Standards festzulegen, um die Glaubwürdigkeit und Reputation des Eurosystems sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Der Kläger wandte sich gegen seine Zuordnung als Insider und die damit verbundenen Eingriffe in seine Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Finanzgeschäfte und in seine Freiheit der privaten Vermögensverwaltung. Die Bundesbank war hingegen der Auffassung, aufgrund ihres Weisungsrechts gegenüber ihren Beamten unter Beachtung der Vorgaben der EZB-Leitlinien zum Erlass der Leitsätze berechtigt zu sein. Sie dienten der Verhinderung des Insiderhandels, der Verwendung amtlich erlangter Kenntnisse zu privaten Zwecken und der Entstehung von Interessenkonflikten.

Das VG wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen VGH möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Handelsverbote und Anzeigepflichten greifen zwar in die Rechte der Bundesbankbeschäftigten ein. Allerdings dürften die Maßnahmen der Bundesbank gerechtfertigt sein.

Es ist legitimes Ziel, bereits der Entstehung des "bösen Anscheins" der Ausnutzung dienstlich erlangter Kenntnisse vorzubeugen und damit das Vertrauen in die Zentralbank zu schützen. Der Insiderbegriff ist daher weit und nicht straf- oder marktmissbrauchsrechtlich zu verstehen.
VG Frankfurt a.M PM vom 14.11.2019
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