23.09.2025

Lidl darf App weiter als kostenlos bezeichnen

Der Begriff "kostenlos" bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck - woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben -, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort "kostenlos" in den Nutzungsbedingungen.

OLG Stuttgart v. 23.9.2025 - 6 UKl 2/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei "kostenlos" und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen "Gesamtpreis" anzugeben.

Das OLG hat die auf die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen, die auf § 2 Abs. 1 UKlaG gestützt sind, gilt uneingeschränkt und umfasst die Prüfung sämtlicher Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, auch solcher, die sich aus den Vorschriften des UWG ergeben. Dem Kläger stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG allerdings nicht zu, da die Beklagte keines der hier entscheidungserheblichen Verbraucherschutzgesetze verletzt hatte.

Es war nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen "Gesamtpreis" angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen "Preis" ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines "Gesamtpreises" sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als "Gesamtpreis" bezeichnen müsste, ist weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als "kostenlos" bezeichnet. Der Begriff "kostenlos" bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck - woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben -, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort "kostenlos" in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als "kostenlos" sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, "kostenlos" bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als "kostenlos" bezeichneten Nutzung.

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OLG Stuttgart - PM vom 23.9.2025