10.04.2026

Lieferung von Corona-Schutzmasken: BGH entscheidet über weitere Nichtzulassungsbeschwerden

Der BGH hat in zwei, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren, in denen die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, entschieden. In einem Fall (VIII ZR 36/25) wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen, in dem anderen Fall (VIII ZR 23/25) wies der BGH deren Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

BGH v. 31.3.2026 - VIII ZR 23/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die an den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Unternehmen (jeweils auch: Auftragnehmerin), welche ihren Sitz in der Tschechischen Republik (VIII ZR 36/25) bzw. in der Volksrepublik China (VIII ZR 23/25) haben, gaben im Rahmen des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (auch: Auftraggeberin) im März/April 2020 durchgeführten sog. Open-House-Verfahrens (Hierbei veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber zum Zwecke der Güterbeschaffung Rahmenvertragsvereinbarungen, zu deren Bedingungen jeder interessierte Lieferant ein vom Auftraggeber vorformuliertes Angebot abgeben kann. Dieses wird dann per "Zuschlag" angenommen.) jeweils fristgerecht Angebote über die Lieferung von FFP2-Masken ab und erhielten jeweils den "Zuschlag".

Ende April 2020 stellte die Auftraggeberin fest, dass ihr aufgrund der Vielzahl von Teilnehmern am Open-House-Verfahren die Annahme sämtlicher Lieferungen zum 30.4.2020 nicht möglich war. Sofern Lieferungen für den 30.4.2020 angekündigt und möglich waren, erhielten die Auftragnehmer spätere sog. Lieferslots.

+++ VIII ZR 36/25 +++
Die Auftragnehmerin in diesem Verfahren lieferte Anfang Mai 2020 statt der vertraglich vereinbarten Menge von rd. 4,3 Mio. FFP2-Masken lediglich 870.000 dieser Masken. Zu einer weiteren Maskenlieferung kam es nicht. Vielmehr erklärte die Bundesrepublik Deutschland am 23.7.2020 den "Rücktritt" vom Vertrag hinsichtlich der nicht gelieferten Schutzmasken. Sie verwies darauf, dass die Auftragnehmerin die Anlieferung (am 27.4.2020) nicht ordnungsgemäß avisiert habe. Da es sich bei dem Open-House-Vertrag um ein Fixgeschäft handele, könnten nur solche Lieferungen berücksichtigt werden, welche ordnungsgemäß und spätestens am 27.4.2020 avisiert worden seien. Daher seien weitere Lieferungen abzulehnen.

Die Auftragnehmerin begehrt sowohl die Zahlung des Kaufpreises für die von ihr angebotenen, nicht gelieferten Masken als auch die Zahlung eines weiteren Betrags i.H.v. rd. 1,1 Mio. €, den sie darauf stützt, dass sie - über die nach den Kaufverträgen geschuldete Menge - weitere 220.000 Masken (sog. Übermenge) hätte liefern können. Mit ihrem erstgenannten Klageantrag hatte die Auftragnehmerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen Erfolg; der letztgenannte Antrag hingegen wurde bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen. Nach Auffassung des OLG sei der entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch nicht durch den als Vertragsaufhebung i.S.d. Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegenden "Rücktritt" der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Diese habe weder eine Frist zur Nachlieferung gesetzt (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG) noch habe eine wesentliche Vertragsverletzung der Auftragnehmerin vorgelegen (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG).

Zwar könne eine Nichterfüllung seitens der Auftragnehmerin angenommen werden, weil sie die Masken, deren Bezahlung sie begehre, nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin (30.4.2020) geliefert habe. Diese Nichtlieferung stelle jedoch keine wesentliche Vertragsverletzung i.S.d. Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG dar. Regelmäßig stelle es eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer bei einem Fixgeschäft den Liefertermin nicht einhalte. Zwar hätten die Parteien im Open-House-Vertrag ein solches Fixgeschäft vereinbart. Die entsprechende Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Auftragnehmerin unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit ihr die Kerngrundsätze des - als Maßstab heranzuziehenden - Vertragsaufhebungsrechts des CISG umgangen würden. Nach dem CISG gelte das Grundprinzip, wonach Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterlägen; der Vertragserhaltung solle der Vorrang eingeräumt werden. Dementsprechend sei die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung, weil anderenfalls das Erfordernis der Nachfristsetzung unterlaufen würde. Daraus folge wiederum, dass die einseitige Bestimmung des Liefertermins als wesentlich in AGB nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist geendet habe und daher das Vertragsinteresse der Bundesrepublik Deutschland auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestanden habe.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat der BGH die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Auftragnehmerin hatte keinen Erfolg. Insoweit war kein Revisionszulassungsgrund gegeben. Über die Revision wird der Senat nach Vorliegen der schriftlichen Revisionsbegründung und -erwiderung - voraussichtlich gemeinsam mit den Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24 - mündlich verhandeln.

+++ VIII ZR 23/25 +++
Die Auftragnehmerin in diesem Verfahren lieferte am 11.5.2020 die vertraglich vereinbarte Menge von 1 Mio. FFP2-Masken. Die Bundesrepublik Deutschland ließ die gelieferten Masken u.a. von dem TÜV Nord überprüfen, erhielt am 19.5.2020 einen Prüfbericht, wonach ein Teil der Masken "nicht bestanden" habe, und erklärte - ohne vorherige Fristsetzung - am 2.7.2020 den teilweisen "Rücktritt" vom Vertrag, da die gelieferten Masken teilweise mangelhaft gewesen seien. Sie zahlte an die Klägerin dementsprechend lediglich einen Teil des Kaufpreises. Die Auftragnehmerin begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises. 

LG und OLG gaben der Klage statt. Der Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin sei nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Vertrag nicht wirksam aufgehoben. Zwar sei ihr "Rücktritt" als Vertragsaufhebungserklärung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegen. Ein Aufhebungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen. Weder habe die Bundesrepublik Deutschland eine Frist zur Nachlieferung gesetzt noch habe - in Form der behaupteten Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken - eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin vorgelegen, was aber Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung nach dem CISG sei. Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland die ihr obliegende Rüge der Mangelhaftigkeit der Masken sowie die Vertragsaufhebung nicht fristgemäß erklärt.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

+++ VIII ZR 23/25 +++
Soweit das OLG davon ausgegangen ist, der (unstreitig) entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin sei nicht infolge der durch die Bundesrepublik Deutschland am 2.7.2020 erklärten Vertragsaufhebung ("Rücktritt") entfallen, beruht dies auf der die Entscheidung des OLG insoweit selbständig tragenden Begründung, wonach die Aufhebung nicht wie geboten (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem am 19.5.2020 erfolgten Erhalt des Prüfberichts des TÜV Nord erklärt wurde. Diesbezüglich liegen die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vor. Daher kommt es auf die Fragen, ob eine "wesentliche" Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin aufgrund der - nach der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland - erfolgten Lieferung von teilweise mangelhaften Masken vorliegt und ob die Auftraggeberin vor der Erklärung ihres "Rücktritts" eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, nicht entscheidungserheblich an.

Die Beurteilung des OLG, wonach die Erklärung der Vertragsaufhebung erst sechs Wochen und zwei Tage, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der (behaupteten) Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken Kenntnis erlangt hatte, unter Beachtung der Einzelfallumstände verspätet sei, weist weder einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf noch stellen sich insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf. Auch die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

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