21.09.2026

Lizenzanalogie bei Social-Media-Synchronrechten: Keine freie Preisfestsetzung mangels Tarifpraxis

Bei der Schätzung des Lizenzschadens für die Nutzung von Synchronrechten eines Musikstücks als Tonspur in Social Media-Videobeiträgen gilt folgendes: Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann nicht gefolgert werden, dass der Rechtsinhaber unter Bezugnahme auf eine "individuelle Preisaushandlung" nach Belieben einen Wert für den lizenzanalogen Schadensersatz festlegen kann.

LG Frankfurt a.M. v. 9.9.2026, 2-06 O 424/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 2024 gegründete Rechteagentur für Tonaufnahmen und Musikwerke. Sie lizenziert Synchronisationsrechte für Social-Media-Nutzungen. Für "Freed from Desire" (Version "Gala") hatte sie im November 2024 ausschließliche Synchronisationsrechte einschließlich Ermächtigung zur Geltendmachung früherer Verletzungen erworben. Die Beklagte betreibt die Abnehm-App "A" und wirbt u.a. auf TikTok. Dort verband sie das Werk mit einem 14‑sekündigen Video, das jedenfalls vom 28.5.2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar war. Das Werk war in der TikTok-Musikbibliothek, jedoch nicht als "Kommerzieller Sound" freigegeben. Die TikTok‑AGB erlauben solche Sounds nur für nicht-kommerzielle Zwecke.

Die Klägerin hat von der Beklagten außergerichtlich 95.750 € gefordert. Auf ihrer Webseite war zur Case ID zunächst eine monatliche Lizenz von 300 € (4.200 € gesamt) hinterlegt, was sie als Praktikantenirrtum erklärte und am 9.7.2025 löschte. Die Beklagte bot gleichwohl 4.200 € "zur vollumfänglichen Erledigung" an. Dies hat die Klägerin angefochten und im Gegenzug Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie verlangt. Sie kam auf 250 € pro Nutzungstag für 383 Tage (95.750 €), gestützt auf Popularität des Werks, gewerbliche Nutzung, Nutzungsdauer, thematischen Bezug und Unternehmensgröße. Abrufzahlen und Follower seien irrelevant. Eine branchenübliche Vergütungspraxis gebe es nicht.

Die Beklagte hielt das Werk für bloße atmosphärische Untermalung ohne gesteigerten Werbewert. Sie verwies auf die kurze ökonomische Halbwertszeit von TikTok‑Videos und meinte, ein vernünftiger Lizenznehmer würde nur ein Pauschalhonorar zahlen. Die Klägerin habe zudem keine konkrete Lizenzpraxis dargelegt. Einzig belastbar sei der Wert 4.200 €, der eine Obergrenze bilde. Zudem sei bereits ein Nachlizenzvertrag über 4.200 € zustande gekommen. Die Anfechtung sei unwirksam. Die Beklagte berief sich auf gutgläubige Nutzung der von TikTok bereitgestellten Audiospur, fehlendes Verschulden und ein Mitverschulden der Klägerin (Schadensminderungspflicht). Hilfsweise beantragte sie nach § 142 ZPO Vorlage von Monitoring‑Protokollen und Log‑Files zur Nutzung des Werks.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.

Zwar war die Klägerin aktivlegitimiert, eine Rechtsverletzung und Fahrlässigkeit der Beklagten lagen vor. Ein Lizenzvertrag über 4.200 war nicht zustande gekommen. Die Klägerin hatte von der Beklagten außergerichtlich ausdrücklich die Zahlung von 95.750 € verlangt - und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Schließlich hatte die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.

Die Klägerin hat jedoch einen Schaden nach Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt. Sie hätte ihren Schaden nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie nur ersetzt verlangen können, wenn eine Schätzung nach § 287 ZPO auf greifbaren Anhaltspunkten beruht hätte. Maßstab ist in solchen Fällen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich sind der objektive Wert der Benutzungsberechtigung, Umfang und Art der Nutzung sowie ggf. eine bestehende Lizenzpraxis oder branchenübliche Sätze.

Eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin oder ihrer Lizenzgeberin war hier jedoch nicht dargetan. Ebenso fehlten substantiiert vorgetragene branchenübliche Tarife (etwa DMV-Regeln). Konkrete marktübliche Lizenzsätze für Social-Media-Synchronisationsrechte waren nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Tagessätze und ihre Hochrechnung auf 14 Monate verfehlten den Maßstab der Lizenzanalogie. Auch das eigene Parteigutachten sprach eher für pauschale Sätze. Mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen würde jede Schätzung "in der Luft hängen". Eine Schadensschätzung war hier daher ausgeschlossen.

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