13.11.2017

Markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung mit beschreibendem Anklang

Die für Reisedienstleistungen verwendete Domainadresse "monumente-reisen.de" beinhaltet ungeachtet ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung und ist mit einer für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Monumente Reisen" verwechslungsfähig. Dies gilt jedenfalls, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen das Zeichen "Monumente" als Zeitschriftentitel bekannt ist.

OLG Frankfurt a.M. 21.9.2017, 6 U 250/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke "Monumente Reisen". Die Beklagte, die u.a. Reisen zu Baudenkmälern anbietet, ist Inhaberin der Internetdomains "monumente-reisen.de" und/oder "monumentereisen.de", bei deren Aufruf eine automatische Weiterleitung auf die Homepage der Beklagten erfolgt. Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen, gestützt primär auf ihre Marke und hilfsweise auf Vorschriften des UWG, auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der Begründung abgewiesen, bei "Monumente Reisen" handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle; auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien unter diesen Umständen nicht gegeben. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie wies darauf hin, dass sie den Begriff "Monumente" als Titel für ein von ihr herausgegebenes Magazin für Denkmalkultur in Deutschland benutze, das seit 1991 sechsmal jährlich mit einer Auflage von ca. 180.000 Exemplaren erscheine. Dadurch habe sich der Verkehr den Begriff als Titel und als Marke eingeprägt und verbinde diesen mit der Klägerin sowie mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen. Seit 1994 werde auch der Begriff "Monumente Reisen" für von der Klägerin durchgeführte Reisen benutzt.

Das OLG hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Unterlassungsklage statt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu, da die angegriffenen Domainnamen die Klagemarke unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr verletzen.

Entgegen der vom LG vertretenen Ansicht sieht der angesprochene Verkehr in dem Begriff "Monumente Reisen" keinen glatt beschreibenden Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der unter dieser Bezeichnung angebotenen und durchgeführten Reisen, sondern - ungeachtet des vorhandenen beschreibenden Anklangs - ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt. Zwar kann dem Begriff entnommen werden kann, dass die angebotenen Reisen einen Bezug zu "Monumenten" haben sollen. Gleichwohl misst der Verkehr dem Begriff einen gewissen "kennzeichnenden Überschuss" und damit eine Herkunftsfunktion zu.

Der Begriff des "Monuments" entspricht zwar weitgehend, aber nicht vollständig dem des "Denkmals". So wird jedenfalls das Adjektiv "monumental" nicht allein i.S.v. "denkmalartig" verstanden, sondern in einem umfassenderen Sinn gebraucht, um die besondere Größe einer Sache ("Monumentalbau") oder Eigenschaft ("monumentale Bedeutung") zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus ist der Begriff "Monument" weniger gebräuchlich als derjenige des "Denkmals" und erscheint aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eher antiquiert. Insgesamt wirkt die Bezeichnung "Monumente Reisen" daher - im Unterschied zu reinen Sachangaben wie etwa "Städtereisen", "Museumsreisen" oder auch "Denkmalsreisen" - nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthält nach dem Verkehrsverständnis eine gewisse Verfremdung, die ihm eine wenn auch geringe Herkunftsfunktion verleiht.

Infolgedessen ist auch eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen gegeben. Zwar verfügt die Klagemarke nur über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, da der Wortbestandteil "Monumente Reisen" wegen des beschreibenden Anklangs für sich gesehen nur schwach kennzeichnungskräftig ist und auch der Bildbestandteil keine auffälligen Besonderheiten aufweist. Dagegen besteht Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. Unter diesen Umständen reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus, die hier zu bejahen ist.

Im Übrigen steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihrer Marke selbst dann zu, wenn man aus den vom LG angenommen Gründen in dem Begriff "Monumente Reisen" eine - ursprünglich - glatt beschreibende Angabe sieht. Denn in diesem Fall hat die Klage jedenfalls im Hinblick auf den von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zur Benutzung des Begriffs "Monumente" als Zeitschriftentitel Erfolg.

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