13.09.2021

Markenrecht am Bandnamen "Die Filsbacher" - Störerhaftung eines einzelnen Musikers?

Die Grundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat, betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH v. 6.5.2021 - I ZR 61/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger bilden eine Musikband und sind Inhaber der mit Schutz für die Dienstleistungen "Live-Musikdarbietungen, Musikdarbietungen (Orchester), Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen" eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke "Die Filsbacher". Im November 2017 war Herr P. aus der Band ausgestiegen. Danach kam es zu Streitigkeiten über die Berechtigung zur Nutzung der Bezeichnung "Die Filsbacher".

Nach einem Vergleich durften die alte Band und die neue Band des ausgeschiedenen Herrn P. den Namen "Die Filsbacher" jeweils mit Zusätzen weiterverwenden. Die Kläger hießen fortan "Die Filsbacher XXL", Herr P. nannte seine Gruppe anschließend "S. P. und die Filsbacher". Allerdings wurde der alte Name "Die Filsbacher" auf der Facebook-Seite des Herrn P. und auf den Seiten mehrerer Veranstalter verwendet.

Der Beklagte ist Musiker in der Band des Herrn P. An dem zwischen den Klägern und Herrn P. geschlossenen Vergleich war er nicht beteiligt. Die Kläger sahen ihr Markenrecht verletzt und nahmen den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Außerdem haben die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten beantragt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat das Urteil im Berufungsverfahren weitestgehend bestätigt. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Der Beklagte ist für die auf den Internet- und Facebook-Seiten vorgekommenen Verwendungen der Bezeichnung "Die Filsbacher" deliktsrechtlich nicht verantwortlich. Es ist kein Verhalten des Beklagten festgestellt, das ursächlich für die geltend gemachten Zeichenverletzungen im Internet ist. Darüber hinaus tragen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, der Beklagte sei für die im Internet vorgekommenen Zeichenbenutzungen als Täter verantwortlich.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem kausalen Beitrag des Beklagten für die von den Klägern geltend gemachten Zeichenverletzungen. Das OLG hat kein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Beklagten festgestellt, das äquivalent kausal für die geltend gemachten Zeichenverletzungen im Internet (Website und Facebook) ist. Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

Unerheblich war auch, ob der Beklagte sich die Verwendung des Namens durch einen Dritten zu eigen gemacht hatte. Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2020 - I ZR 193/18 - Kundenbewertungen auf Amazon), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.
BGH online
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