06.07.2022

Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung

Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" besteht zwar keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit dieser Begründung die Verwendung des Zeichens "The Dog Face" im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

OLG Frankfurt a.M. v. 28.6.2022 - 6 W 32/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das LG abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet. Die Marke "The North Face" ist eine bekannte Marke. Sie ist einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Die Antragsgegnerin benutzt diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpfen. Nicht erforderlich ist dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. An dieser fehlt es hier. Es liegt aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehnt sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt ist und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitzt, verknüpft der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.

Dies gilt auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung besteht. Insoweit genügt es, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Es liegt die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es dem Sport treibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben.

Die Zeichenverwendung beeinträchtigt auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehnt sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von Markenpiraterie - Teil II,
Ulla Kelp, IPRB 2022, 61

Rechtsprechung:
Unlautere Nachahmung von Rahmenmodulen,
OLG Frankfurt vom 31.3.2022 - 6 U 191/20

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 57 vom 5.7.2022
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