10.12.2025

Marktbeherrschende Stellung durch Intel auf dem Markt für Mikroprozessoren

Das EuG hat den Beschluss der Kommission gegen Intel aus dem Jahr 2023 bestätigt, die Geldbuße jedoch um rd. 140 Mio. € herabgesetzt. Die Kommission war weiterhin befugt, die sog. "reinen" Beschränkungen zu ahnden, die bestimmten Computerherstellern, insbesondere Acer und Lenovo, auferlegt wurden. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.

EuG v. 10.12.2025 - T-1129/23
Der Sachverhalt:
Die vorliegende Rechtssache ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen Intel und der EU-Kommission in Bezug auf die Wettbewerbsregeln der Union. Dieser geht auf eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2009 zurück. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Intel festgestellt, der darauf abzielte, den Wettbewerber AMD vom Markt für x86-Mikroprozessoren auszuschließen. Sie hatte daher gegen Intel eine Geldbuße i.H.v. 1,06 Mrd. € verhängt. Im Rahmen eines Verweisungsverfahrens wurde diese Entscheidung vom EuG teilweise für nichtig erklärt, was später vom EuGH bestätigt wurde.

Am 22.9.2023 erließ die Kommission einen Beschluss (Beschluss von 2023), der sich auf Verhaltensweisen ohne Bezug zur Nichtigerklärung des EuG beschränkte, d.h. auf die sog. "reinen" Beschränkungen, die HP, Acer und Lenovo bei der Verwendung von AMD-Prozessoren auferlegt worden waren. Sie setzte daher eine neue Geldbuße i.H.v. rd. 376 Mio. € gegen Intel fest. Intel beantragt nunmehr die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße; die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen. 

Das EuG wies die Klage überwiegend ab und bestätigte im Wesentlichen den Beschluss von 2023, setzte jedoch die gegen Intel verhängte Geldbuße auf rd. 237 Mio. € herab.

Die Gründe:
Die Kommission war weiterhin befugt, die sog. "reinen" Beschränkungen zu ahnden, die bestimmten Computerherstellern, insbesondere Acer und Lenovo, auferlegt wurden. Da das Vorliegen dieser wettbewerbswidrigen Beschränkungen von den Unionsgerichten bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, musste die Kommission ihre Zuständigkeit nicht erneut nachweisen und auch keine neue Zuwiderhandlung darlegen. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.

Außerdem war das Vorbringen von Intel zurückzuweisen, wonach die Begründung des Beschlusses von 2023 unzureichend gewesen sei, ihr eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte übermittelt werden müssen und ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Der Beschluss der Kommission steht in einem dem Unternehmen bestens bekannten Verfahrenskontext, und die Kommission legt in klarer Weise die Methode zur Berechnung der Geldbuße sowie die Gründe dar, aus denen sie sich auf die "reinen" Beschränkungen beruft. In Bezug auf die Höhe der Geldbuße hat die Kommission die Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß angewandt, indem sie den offen wettbewerbswidrigen Charakter der "reinen" Beschränkungen, die beherrschende Stellung von Intel auf dem betreffenden Markt und die Tatsache, dass diese Verhaltensweisen Teil einer Gesamtstrategie zur Verdrängung ihres Wettbewerbers AMD waren, berücksichtigt hat.

Die Bemessung der Geldbuße ist unter stärkerer Berücksichtigung der recht geringen Zahl der von diesen Beschränkungen betroffenen Computer sowie des Zeitraums von zwölf Monaten, der zwischen manchen dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen lag, anzupassen; die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2023 steht deshalb aber nicht in Frage. Ein Betrag von rd. 237 Mio. € entspricht insofern eher der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung.

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Aufsatz
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Florian Huerkamp, ZIP 2025, 1062
ZIP0078489 

Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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