14.04.2016

Marktpreis auch bei Nachfragemonopol der öffentlichen Hand möglich

Ein Marktpreis i.S.d. Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) kann auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein kann. Voraussetzung ist, dass die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat.

BVerwG 14.4.2016, 8 C 2.15
Der Sachverhalt:
Das Preisrecht regelt die höchstzulässigen Preise im öffentlichen Beschaffungswesen und geht vom Vorrang des Marktpreises aus. Deshalb lässt es die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen nur zu, wenn kein Marktpreis für die geforderte Leistung feststellbar ist. Im Rahmen der Preisprüfung ermittelt die Preisprüfungsbehörde, ob für die jeweils geforderte Leistung ein Marktpreis feststellbar oder aus Marktpreisen für vergleichbare Leistungen abzuleiten ist, und bestimmt ggf. dessen Höhe.

Geht der vertraglich vereinbarte Preis darüber hinaus, muss der Auftragnehmer den Differenzbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen. Kann kein Marktpreis ermittelt werden, wird anhand der Kalkulationsunterlagen des Auftragnehmers geprüft, ob der vereinbarte Preis sich im Rahmen des dann zulässigen Selbstkostenpreises hält. Wird dieser überschritten, ist ebenfalls der Differenzbetrag zurückzuzahlen.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Überprüfung der Preise, die sie mit dem IT-Amt der Bundeswehr und einem von diesem beauftragten Unternehmen für die IT-Betreuung von Bundeswehrprojekten in den Jahren 2005 bis 2008 als Selbstkostenpreise vereinbart hatte. Der Beklagte ordnete eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis an und verlangte, ihm Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu den vereinbarten Stundensätzen zu gewähren. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und machte geltend, die Preisprüfung müsse von einem Marktpreis für die erbrachten IT-Leistungen ausgehen, der durch ihre Stundensätze nicht überschritten werde.

VG und VGH wiesen die Klage ab. Der VGH ließ dabei offen, ob es schon deshalb an einem Marktpreis fehle, weil die geforderten Leistungen nicht "marktgängig" seien. Jedenfalls könne für diese Leistungen kein "verkehrsüblicher Preis" als preisrechtlich zulässiger Höchstpreis ermittelt werden. In Betracht komme nur ein betriebssubjektiver Marktpreis. Er setze voraus, dass derselbe Anbieter seine Preise bereits mehrfach für gleichartige Leistungen unter Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Nachfragern habe durchsetzen können. Auf die Revision der Klägerin hob das BVerwG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Aufklärung einer möglichen Marktpreisbildung an den VGH zurück.

Die Gründe:
Die Entscheidung des VGH ist nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar.

Der VGH hat den Begriff des betriebssubjektiven Marktpreises zu eng gefasst. Er setzt nicht voraus, dass der Anbieter den Preis für gleichartige Leistungen bei verschiedenen Auftraggebern durchgesetzt hat. Auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand kann ein betriebssubjektiver Marktpreis zu Stande kommen, sofern der Anbieter seinen Preis für gleichartige Leistungen gegenüber dem einzigen Nachfrager im Wettbewerb mit anderen Anbietern durchgesetzt hat.

Ob ein Marktpreis auch nach dieser Auslegung des Preisrechts zu verneinen war, konnte vorliegend mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Der VGH wird nunmehr die Marktgängigkeit der geforderten Leistungen zu klären haben. Diese setzt neben einem wiederholten Umsatz der Leistungen einen Wettbewerb mehrerer Anbieter voraus. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, wird der VGH zu prüfen haben, ob sich ein betriebssubjektiver Marktpreis für die Leistungen der Klägerin als verkehrsüblicher Preis etabliert hat. Andernfalls bliebe zu klären, ob ein Marktpreis für diese Leistungen aus einem Marktpreis für vergleichbare Leistungen abgeleitet werden kann.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 28 vom 14.4.2016
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