03.02.2014

Massezuflüsse zwischen Schlusstermin und Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters

Ergeben sich Massezuflüsse zwischen Schlusstermin und Vollzug der Schlussverteilung, so erhöhen diese die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch keine Berücksichtigung finden, ist die Festsetzung zu ergänzen.

BGH 19.12.2013, IX ZB 9/12
Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem im Juni 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Im November 2006 legte er den Schlussbericht, die Schlussrechnung, das Verteilungsverzeichnis und seinen Vergütungsantrag vor. Das AG - Insolvenzgericht - setzte die Vergütung antragsgemäß nach einer Berechnungsgrundlage von rd. 10.100 € in Höhe des 1,32-fachen Regelsatzes fest. Im März 2007 fand der Schlusstermin statt.

Zu einer Schlussverteilung und zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kam es in der Folgezeit nicht, weil der weitere Beteiligte Steuererstattungen abwartete sowie Nachzahlungen des Schuldners auf die pfändbaren Anteile eines erst jetzt bekannt gewordenen, in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Außerdem zog der weitere Beteiligte die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens zur Masse. Im August 2011 beantragte er mit der Begründung, die Berechnungsgrundlage habe sich seit seinem ersten Vergütungsantrag auf rd. 22.800 € erhöht, die Festsetzung einer weiteren, nach den §§ 1 bis 3 InsVV berechneten Vergütung i.H.v. rd. 10.900 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer.

Das AG setzte im September 2011 als Entgelt für die Nachtragsverteilung nach § 6 InsVV den Betrag von rd. 4.600 € fest und ordnete im Oktober 2011 die Nachtragsverteilung bzgl. der nach dem Schlusstermin realisierten und noch zu erwartenden Massezuflüsse an. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen die Vergütungsfestsetzung von September 2011 wies das LG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin. Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus.

Im Streitfall erfolgten die Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung. Nach richtiger Ansicht können auch solche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen. Dies folgt aus der Regelung in § 63 Abs. 1 S. 2 InsO, die auch die Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV bestimmt. Die Bezugnahme auf die Schlussrechnung in dieser Norm soll lediglich gewährleisten, dass die gesamte im Verfahren verwaltete Masse nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 2 InsVV Eingang in die Berechnungsgrundlage der Vergütung findet.

Eine Begrenzung auf die zum Zeitpunkt der Schlussrechnung oder des Schlusstermins vorhandene Masse und ein Ausschluss von späteren Massezuflüssen kann der Regelung hingegen nicht entnommen werden. Ein sachlicher Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen, existiert nicht. Auch die Regelungen über die Nachtragsverteilung rechtfertigen eine solche Unterscheidung nicht.

Nach § 203 Abs. 1 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge zurückfließen oder Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Wortlaut gestattet somit die Anordnung einer Nachtragsverteilung ab dem Schlusstermin. Begrifflich ist eine Nachtragsverteilung aber erst nach der Schlussverteilung veranlasst. Solange die Schlussverteilung nicht vollzogen ist, können neue Massezuflüsse noch in diese einbezogen werden. Einer Nachtragsverteilung bedarf es in diesen Fällen nicht. Deshalb steht der Gesichtspunkt, dass sich die Vergütung des Verwalters bei Anordnung einer Nachtragsverteilung in der Regel ausschließlich nach der Sonderregelung des § 6 InsVV richtet, der Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nach Maßgabe der um die Massezuflüsse erhöhten Berechnungsgrundlage hier nicht entgegen.

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