04.09.2026

Medienrecht: Beweislast bei nicht ehrabträglicher Trennungsberichterstattung

Die Berichterstattung über das Scheitern einer privaten Beziehung ist für die Betroffenen in den Augen eines vernünftigen Durchschnittspublikums nicht ehrabträglich, sofern nicht zugleich ein ehrabträglicher Trennungsgrund berichtet wird. Wendet sich der Betroffene im Unterlassungsprozess gegen eine nicht ehrabträgliche und nicht wegen eines ungerechtfertigten Privatsphäreneingriffs unzulässige Meinungsäußerung, muss er darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Wertung hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen. Das Medium trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Anknüpfungstatsachen.

LG Berlin II v. 18.8.2026 - 27 O 325/26 eV
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift X und ist die verantwortliche Diensteanbieterin von X. Sie hatte im Internet unter der Überschrift "A. & B.: Liebes-Aus nach Jahren Glück" einen mit einem Video verlinkten Artikel über die Antragsteller veröffentlicht. Das Video und der Online-Artikel wurden zwischenzeitlich entfernt, auch der Link zum ePaper-Shop ist nicht mehr zugänglich.

Mit anwaltlichem Schreiben hatten die Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos zur Unterlassung aufgefordert. In der Printausgabe der X berichtete die Antragsgegnerin daraufhin auf der Titelseite, im Inhaltsverzeichnis sowie in weiteren Teilen der Zeitschrift über die Antragsteller. In einer folgenden Ausgabe der X berichtete die Antragsgegnerin erneut über die Antragsteller.

Die Antragsteller behaupteten, sie seien weiterhin miteinander liiert. Die Berichterstattung sei deshalb unzulässig. Sie beantragten per einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die Gefahr einer rechtswidrigen Wiederholung sei durch die nachfolgende Berichterstattung entfallen. Sie behauptete, ihr hätten mehrere voneinander unabhängige Quellen aus dem Umfeld der Antragsteller zugetragen, dass diese sich zwar noch gut verstünden, ihre Beziehung aber nicht mehr als Liebesbeziehung ansähen.

Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Die Gründe:
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.

Ob eine Verletzung vorliegt, ist im Wege der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) und Meinungs‑ und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) zu bestimmen. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse der Betroffenen überwiegt. Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen das Persönlichkeitsrecht, Meinungsäußerungen sind - abgesehen von Sonderfällen - unzulässig, wenn sie mangels Anknüpfungstatsachen willkürlich "aus der Luft gegriffen" sind. Die angegriffenen Äußerungen waren hier entweder unwahre Tatsachenbehauptungen oder willkürliche Wertungen, da die Antragsteller tatsächlich weiterhin als Paar liiert sind.

Die Darlegungs‑ und Beweislast traf die Antragsteller, weil die behauptete Trennung ohne ehrabträglichen Kontext nicht dem Anwendungsbereich des § 186 StGB unterfiel. Sie hatten das Fortbestehen der Beziehung aber durch übereinstimmende eidesstattliche Versicherungen bewiesen. Die Antragsgegnerin hat dagegen ihre sekundäre Darlegungslast zu angeblichen anonymen Quellen nicht erfüllt und damit weder ihre publizistische Sorgfalt noch ein berechtigtes Interesse (§ 193 StGB) dargetan.

Die Wiederholungsgefahr war mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht entfallen. Bloße Entfernung der Online‑Berichterstattung und die Ankündigung, die Darstellung der Antragsteller künftig zu "respektieren", genügten nicht. Die Bildberichterstattung ist nach §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG unzulässig, weil sie eine persönlichkeitsrechtsverletzende Wortberichterstattung bebildert. Auch insoweit besteht Wiederholungsgefahr. Ein Verfügungsgrund lag vor. Im Äußerungsrecht wird Dringlichkeit regelmäßig vermutet, wenn mit Wiederholungen zu rechnen ist. Diese Vermutung war weder durch das Verhalten der Antragsgegnerin noch durch Zuwarten der Antragsteller widerlegt worden.

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