11.05.2026

Medienunternehmen begeht Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des LG Frankfurt a.M. hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

LG Frankfurt a.M. v. 21.4.2026 - 2-03 O 144/26
Der Sachverhalt:
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des LG gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung u.a. für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie z.B. durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor dem LG Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.

Die Gründe:
Der Verfügungskläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das folgt daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht hat. Für ein presserechtliches Zivilverfahren ist diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des GG beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse andererseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen. Sieht sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung - beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten - in seinen Rechten verletzt, kann es dagegen nach der StPO Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren ist auch sachgerecht. Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe. Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer.

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Aufsatz:
Zwischen Strafprozess und Streaming - True Crime als rechtlicher und ethischer Grenzfall
Karsten Gulden / Hugo Schwartz,
AfP 2025, 369

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