17.04.2026

Meinungsfreiheit - Aserbaidschan: Möglicher Zusammenhang zwischen journalistischer Tätigkeit und Strafverfolgung

Beschränkungen oder Sanktionen, die wegen Nichteinhaltung von Akkreditierungserfordernissen an einen Journalisten verhängt werden, selbst wenn sie formal als wirtschaftlicher oder administrativer Natur dargestellt werden, stellen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Fähigkeit eines Journalisten dar, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben. (Khadija Ismayilova gegen Aserbaidschan (Nr. 4))

EGMR v. 27.1.2026 - 71556/16 und 74112/17
Der Sachverhalt:
Der Fall betrifft Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, eine Investigativjournalistin und zivilgesellschaftliche Aktivistin. Sie ist bekannt für ihre scharfe Kritik an der aserbaidschanischen Regierung und war zu Beginn ihrer Karriere an zahlreichen journalistischen Recherchen beteiligt, die sich insbesondere auf mutmaßliche Korruptionsfälle und die geschäftlichen Aktivitäten von Amtsträgern bezogen. Sie war für den aserbaidschanischen Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty, eine gemeinnützige internationale Rundfunkgesellschaft mit Sitz in Prag, die vom Kongress der Vereinigten Staaten finanziert wird, unter anderem in leitender Funktion tätig.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Anklagen erhoben. Sie wurde wegen Steuerhinterziehung und unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere wegen der Ausübung journalistischer Tätigkeiten für ausländische Medien ohne entsprechende Akkreditierung, unter anderem zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Dagegen eingelegte Rechtsmittel hatten nur teilweise Erfolg dahingehend, dass die Haftstrafe auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsentzug auf Bewährung reduziert wurde.

Die Beschwerdeführerin rügte vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK sowie von Art. 6 (Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren), 7 (Keine Strafe ohne Gesetz) und 18 (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) EMRK.

Die Gründe:
Mit Blick auf Art. 10 EMRK stellte der EGMR zunächst fest, dass mindestens einer der Anklagepunkte, die zur Verurteilung der Beschwerdeführerin führten, unmittelbar die Modalitäten ihrer Ausübung des journalistischen Berufs betraf. So beruhe ihre Verurteilung wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit auf dem Vorwurf, sie habe als Vertreterin ausländischer Medien journalistische Tätigkeiten ausgeübt, ohne die entsprechende Akkreditierung eingeholt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch Journalistin mit langjähriger Erfahrung in der Berichterstattung innerhalb ihres Landes. Solche Akkreditierungsanforderungen stellten, sofern sie darauf abzielen, den Zugang zum Beruf oder die Bedingungen, unter denen journalistische Arbeit rechtmäßig ausgeübt werden darf, zu regeln, Formvorschriften oder Bedingungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK dar. Daher seien Beschränkungen oder Sanktionen, die wegen Nichteinhaltung solcher Bedingungen verhängt werden, selbst wenn sie formal als wirtschaftlicher oder administrativer Natur dargestellt werden, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Fähigkeit eines Journalisten, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben. Somit habe die Verurteilung der Beschwerdeführerin keine nur nebensächlichen Auswirkungen auf ihre journalistische Tätigkeit. Sie habe im Zusammenhang mit ihrer Fähigkeit, ihren Beruf frei auszuüben, gestanden und daher eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 10 EMRK dargestellt, unabhängig davon, ob das Strafverfahren mit entsprechenden Hintergedanken verfolgt wurde.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2013 eine Reihe von investigativen Artikeln über Korruption auf höchster Ebene in Aserbaidschan verfasste und nach eigenen Angaben infolgedessen fortwährend bedroht und schikaniert wurde. In staatlichen und der Regierung nahestehenden Medien sei wie andere Personen auch als Spionin und Verräterin bezeichnet worden. Bereits in früheren Urteilen habe der EGMR festgestellt, dass ihr die Freiheit entzogen worden war, ohne dass der begründete Verdacht einer Straftat bestanden habe, sondern um sie wegen ihrer journalistischen Tätigkeiten zum Schweigen zu bringen und zu bestrafen. Gegen sie ergangene Urteile seien grundlegend fehlerhaft und willkürlich gewesen.

Überdies habe der Gerichtshof in einer Reihe von Fällen betreffend Aserbaidschan ein Muster willkürlicher Festnahmen, Inhaftierungen oder anderer Maßnahmen gegen Regierungskritiker, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger festgestellt, die alle etwa im gleichen Zeitraum wie das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin stattfanden. Das Verfahren gegen sie fiele eindeutig in dieses umfassendere Muster. Die Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit sei rechtswidrig, grob willkürlich und unvereinbar mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewesen.

Der EGMR bejahte mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Ebenfalls mit 4:3 Stimmen bejahte er eine Verletzung von Art. 18 i.V.m. Art. 10 EMRK sowie einstimmig von Art. 6 Abs. 1 und 7 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)