Meinungsfreiheit - Aserbaidschan: Sanktion wegen diffamierenden Zeitungsartikels
EGMR v. 25.11.2025 - 12708/13
Der Sachverhalt:
Bei dem beschwerdeführenden Unternehmen handelt es sich um eine Zeitung, die seit 1989 in Aserbaidschan erschienen war und deren Papierausgabe 2016 vorgeblich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt wurde. Sie veröffentlichte im Jahr 2012 einen Artikel, in dem die Umstände der Preiserhöhung für Fahrten mit der Metro in Baku, einem staatlichen Unternehmen, kritisiert wurde. Der Artikel suggerierte, A., der damalige Geschäftsführer der Metro, habe einen geringfügigen Betrag auf den Guthabenkarten der Kunden veruntreut, und warf ihm Betrug vor. In dem Artikel wurde weiterhin behauptet, dass es keinerlei Kontrolle und Aufsicht über die Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben der Metro in Baku gebe, die "eine Veruntreuung aufdecken könnten".
A. erhob Zivilklage gegen das beschwerdeführende Unternehmen, das zur Veröffentlichung einer Richtigstellung und zur Zahlung von damals umgerechnet 30.600 Euro an A. als Ersatz für immateriellen Schaden verurteilt wurde. Sämtliche dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Gründe:
Nach Verweis auf die in seiner Rechtsprechung (Delfi AS gegen Estland, EGMR v. 10.06.2015 - 64569/09; Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2) [Große Kammer], EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 und 60641/08; Perinçek gegen Schweiz [Große Kammer], EGMR v. 15.10.2015 - 27510/08) aufgestellten allgemeinen Grundsätze betonte der EGMR erneut die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft. In diesem Zusammenhang erinnerte er daran, dass Art. 10 EMRK keine völlig uneingeschränkte Meinungsfreiheit garantiert, selbst wenn es um die Berichterstattung der Presse über Angelegenheiten von großem öffentlichem Interesse geht. Der Schutz des Rechts von Journalisten, Informationen über Themen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, unterliege der Voraussetzung, dass sie in redlicher Absicht und auf der Grundlage korrekter Fakten handeln und zuverlässige und präzise Informationen im Einklang mit den journalistischen Ethikgrundsätzen liefern. Zwar beinhalte die Rolle der Presse zweifellos die Pflicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn sie Kenntnis von mutmaßlichen Veruntreuungen durch lokale Mandatsträger und Amtsträger erhält, doch die Tatsache, dass bestimmte Personen unter Nennung ihres Namens und ihrer Position direkt beschuldigt werden, verpflichte dazu, Behauptungen mit hinreichenden Tatsachen zu untermauern.
Weiterhin erinnerte der EGMR daran, dass zwischen Tatsachen und Werturteilen zu unterscheiden ist und die Art und Schwere einer verhängten Strafe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
Sich dem Sachverhalt zuwendend, war der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich bei den Aussagen in dem Artikel um schwerwiegende Vorwürfe gehandelt habe, mit denen A., einer Person des öffentlichen Lebens, illegale Handlungen unterstellt wurden. Sie hätten daher dessen Rechte aus Art. 8 EMRK berührt. Eine Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten des A. aus Art. 8 und des beschwerdeführenden Unternehmens aus Art. 10 EMRK sei durch die innerstaatlichen Gerichte jedoch unterblieben. Auch sei keine detaillierte Analyse des Inhalts des beschwerdegegenständlichen Artikels oder bestimmter darin enthaltener Äußerungen vorgenommen worden, um zu beurteilen, ob es sich dabei um sachliche Informationen oder um Werturteile handelte.
Der Artikel habe eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betroffen. Er habe sich mit A., einer bekannten Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, in Ausübung seiner offiziellen Aufgaben befasst. A. habe in dieser Rolle ein höheres Maß an Toleranz zeigen müssen als eine reine Privatperson. In dem Artikel sei einem normalen und objektiven Leser der Eindruck vermittelt worden, dass A. seine Befugnisse willkürlich missbraucht habe. Dabei habe der Artikel hauptsächlich Tatsachenbehauptungen enthalten. Quellennachweise seien jedoch unterblieben, womit die einschlägigen Standards der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurden. Allerdings sei die zugesprochene Schadensersatzsumme unverhältnismäßig und unvorhersehbar hoch gewesen. Eine Begründung für die Höhe der Summe hätten die innerstaatlichen Gerichte nicht gegeben.
Das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende einschlägige innerstaatliche Recht habe zudem nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden, sondern einheitlich von "Informationen" gesprochen und verlangt, dass die Richtigkeit solcher "Informationen" von der beklagten Partei bewiesen werden müsse. Eine solche undifferenzierte Herangehensweise an die Beurteilung von Äußerungen sei per se mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Bei dem beschwerdeführenden Unternehmen handelt es sich um eine Zeitung, die seit 1989 in Aserbaidschan erschienen war und deren Papierausgabe 2016 vorgeblich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt wurde. Sie veröffentlichte im Jahr 2012 einen Artikel, in dem die Umstände der Preiserhöhung für Fahrten mit der Metro in Baku, einem staatlichen Unternehmen, kritisiert wurde. Der Artikel suggerierte, A., der damalige Geschäftsführer der Metro, habe einen geringfügigen Betrag auf den Guthabenkarten der Kunden veruntreut, und warf ihm Betrug vor. In dem Artikel wurde weiterhin behauptet, dass es keinerlei Kontrolle und Aufsicht über die Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben der Metro in Baku gebe, die "eine Veruntreuung aufdecken könnten".
A. erhob Zivilklage gegen das beschwerdeführende Unternehmen, das zur Veröffentlichung einer Richtigstellung und zur Zahlung von damals umgerechnet 30.600 Euro an A. als Ersatz für immateriellen Schaden verurteilt wurde. Sämtliche dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Gründe:
Nach Verweis auf die in seiner Rechtsprechung (Delfi AS gegen Estland, EGMR v. 10.06.2015 - 64569/09; Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2) [Große Kammer], EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 und 60641/08; Perinçek gegen Schweiz [Große Kammer], EGMR v. 15.10.2015 - 27510/08) aufgestellten allgemeinen Grundsätze betonte der EGMR erneut die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft. In diesem Zusammenhang erinnerte er daran, dass Art. 10 EMRK keine völlig uneingeschränkte Meinungsfreiheit garantiert, selbst wenn es um die Berichterstattung der Presse über Angelegenheiten von großem öffentlichem Interesse geht. Der Schutz des Rechts von Journalisten, Informationen über Themen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, unterliege der Voraussetzung, dass sie in redlicher Absicht und auf der Grundlage korrekter Fakten handeln und zuverlässige und präzise Informationen im Einklang mit den journalistischen Ethikgrundsätzen liefern. Zwar beinhalte die Rolle der Presse zweifellos die Pflicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn sie Kenntnis von mutmaßlichen Veruntreuungen durch lokale Mandatsträger und Amtsträger erhält, doch die Tatsache, dass bestimmte Personen unter Nennung ihres Namens und ihrer Position direkt beschuldigt werden, verpflichte dazu, Behauptungen mit hinreichenden Tatsachen zu untermauern.
Weiterhin erinnerte der EGMR daran, dass zwischen Tatsachen und Werturteilen zu unterscheiden ist und die Art und Schwere einer verhängten Strafe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
Sich dem Sachverhalt zuwendend, war der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich bei den Aussagen in dem Artikel um schwerwiegende Vorwürfe gehandelt habe, mit denen A., einer Person des öffentlichen Lebens, illegale Handlungen unterstellt wurden. Sie hätten daher dessen Rechte aus Art. 8 EMRK berührt. Eine Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten des A. aus Art. 8 und des beschwerdeführenden Unternehmens aus Art. 10 EMRK sei durch die innerstaatlichen Gerichte jedoch unterblieben. Auch sei keine detaillierte Analyse des Inhalts des beschwerdegegenständlichen Artikels oder bestimmter darin enthaltener Äußerungen vorgenommen worden, um zu beurteilen, ob es sich dabei um sachliche Informationen oder um Werturteile handelte.
Der Artikel habe eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betroffen. Er habe sich mit A., einer bekannten Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, in Ausübung seiner offiziellen Aufgaben befasst. A. habe in dieser Rolle ein höheres Maß an Toleranz zeigen müssen als eine reine Privatperson. In dem Artikel sei einem normalen und objektiven Leser der Eindruck vermittelt worden, dass A. seine Befugnisse willkürlich missbraucht habe. Dabei habe der Artikel hauptsächlich Tatsachenbehauptungen enthalten. Quellennachweise seien jedoch unterblieben, womit die einschlägigen Standards der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurden. Allerdings sei die zugesprochene Schadensersatzsumme unverhältnismäßig und unvorhersehbar hoch gewesen. Eine Begründung für die Höhe der Summe hätten die innerstaatlichen Gerichte nicht gegeben.
Das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende einschlägige innerstaatliche Recht habe zudem nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden, sondern einheitlich von "Informationen" gesprochen und verlangt, dass die Richtigkeit solcher "Informationen" von der beklagten Partei bewiesen werden müsse. Eine solche undifferenzierte Herangehensweise an die Beurteilung von Äußerungen sei per se mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.